Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 10.07.2019 zum Aktenzeichen 425 C 12888/17 entschieden, dass der Vermieter eines Duplexstellplatzes bei nicht ordnungsgemäßer Einweisung in die Nutzung des Stellplatzes für den aufgrund fehlerhafter Benutzung entstandenen Schaden des Mieters an seinem Auto haftet.
Aus der Pressemitteilung des AG München Nr. 10/2020 vom 07.02.2020 ergibt sich:
Die Parteien streiten über Schäden an dem BMW Cabrio des Klägers bei Benutzung des von der Beklagten seit Anfang 2016 angemieteten oberen Duplexgaragenstellplatz. Der Kläger stellte am 16.02.2017 fest, dass beim Hochfahren des Stellplatzes durch eine fremde Person der Kofferraum seines Fahrzeugs beschädigt worden war. Der Kofferraum seines Fahrzeugs war dabei gegen einen Lüftungskanal gedrückt worden, der an der Wand hinter dem Duplexstellplatz verläuft. Der Kläger hatte sein Fahrzeug rückwärts eingeparkt. Die Hinterräder standen in den dafür vorgesehenen Haltemulden. Der Kläger behauptet, er habe bei Besichtigung des Stellplatzes, bei der lediglich er und die Beklagte anwesend gewesen seien, rückwärts eingeparkt. Man habe festgestellt, dass das Einparken unproblematisch funktioniere. Sie hätten den in Einfahrtposition schräg nach hinten hochgestellten Duplexstellplatz nicht verstellt bzw. nicht nach oben gefahren. Weitere Instruktionen hätte die Beklagte nicht gegeben. Er selbst habe den Stellplatz nie nach oben gefahren, da der Stellplatz darunter nie belegt gewesen sei. Er habe sein Fahrzeug jeweils rückwärts eingeparkt, wobei die Räder jeweils in den Haltemulden gestanden hätten. Die vor Ort aushängende Bedienungsanleitung gebe nicht vor, ob man vor- oder rückwärts einparken soll. Die Beklagte trägt vor, dass der Kläger bei der Besichtigung ordnungsgemäß in die Nutzung des Tiefgaragenstellplatzes eingewiesen worden sei. Bei dem Besichtigungstermin seien die Beklagte, ihr Ehemann und der Kläger anwesend gewesen. Der Kläger habe sich nicht an die Informationen gehalten, welche im Rahmen der Einweisung vornehmlich vom technisch versierteren Ehemann gegeben worden seien.
Der gerichtlich beauftragte Sachverständige war zu dem Ergebnis gekommen, dass die unverstellbar aufmontierten Haltemulden beim Vorwärtseinparken für die Vorderräder die richtige Parkposition vorgeben. Beim Rückwärtseinparken entstehe beim Hochfahren dieser Bühne am Fahrzeugtyp des Klägers solange kein Schaden, wie die Hinterräder die vordere Begrenzung der Haltemulde nur gerade eben erreichen.
Das AG München hat dem Kläger Recht gegeben und die beklagte Vermieterin zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.507,90 Euro nebst Zinsen und Kosten verurteilt.
Nach Auffassung des Amtsgerichts liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vor. Nach Durchführung der Beweisaufnahme sei das Amtsgericht davon überzeugt, dass keine entsprechende Einweisung durch die Beklagte oder einen Dritten erfolgte. Den Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner Parteivernehmung werde Glauben geschenkt. Er habe stets widerspruchsfrei vorgetragen. Den Ausführungen der Beklagten und des Zeugen konnte nicht gefolgt werden. Das Amtsgericht berücksichtigte hierbei, dass sich der Vortrag im Laufe des Prozesses immer wieder angepasst hat. So habe die Beklagte eingangs vortragen lassen, bei dem Besichtigungstermin habe der Kläger weisungsgemäß nur vorwärts eingeparkt, die Parkmulden dann nicht für das Rückwärtsparken ummontiert und das Fahrzeug auch nicht ordnungsgemäß fixiert, während sie im ersten von drei Verhandlungsterminen angab, der Kläger habe bei der Besichtigung vor- und rückwärts eingeparkt. Dabei wiederholte sie auf die Aussage des Klägers, er habe mit den Rädern in der Mulde gestanden, lediglich, dass er das Fahrzeug dann eben nicht zureichend mit Gang und Handbremse fixiert habe. Erst nach Kenntnis des Gutachtens, demzufolge das Fahrzeug rückwärtig vor den nicht ummontierbaren Mulden eingeparkt werden müsse, erklärte der Ehemann als Zeuge, genau darauf hingewiesen zu haben.
Daher sei das Amtsgericht davon überzeugt, dass keine pflichtgemäße Einweisung in die Nutzung des Stellplatzes erfolgte. Dies stelle eine schuldhafte Pflichtverletzung des Mietvertrages gemäß § 280 Abs. 1 BGB dar. Die Beklagte sei somit zum Ersatz der hieraus entstandenen Schäden gemäß § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet. Neben den Schäden am Fahrzeug in Höhe von 2.002,90 Euro seien auch im Rahmen des § 249 Abs. 1 BGB die Gutachterkosten in Höhe von 505 Euro ersatzfähig, da diese notwendig waren.