Das Landgericht Frankfurt hat am 05.12.2019 zum Aktenzeichen 2-24 S 50/19 entschieden, dass einem 5-jährigen Kind ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude zustehen kann, einem 2-jährigen Kind jedoch nicht.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes vom 17.08.2020 ergibt sich:
In dem Fall klagte eine Familie nach einer vereitelten Reise gegen die Reiseveranstalterin auf Zahlung von Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude. Unter den klagenden Familienmitgliedern waren ein zum Reisezeitpunkt 5-jähriges und ein 2-jähriges Kind.
Das erstinstanzliche AG Bad Homburg hatte die Klage der beiden Kinder abgewiesen.
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass dem 5-jährigen Kind ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude zusteht.
Nach Auffassung des Amtsgerichts kann auch bei einem 5-jährigen Kind angenommen werden, dass es einen Urlaub in einer Clubanlage in einem fremden Land bewusst wahrnimmt. Für ein Kind in diesem Alter könne ein Urlaub etwas Besonderes sein. Auf jeden Fall sei jedenfalls der Erlebniswert einer Urlaubszeit auch für Kinder dieses Alters bei einer Reisevereitelung eingeschränkt. Bei einem 2-jährigen Kind sei dies anders. Bei ihnen stehe die Nähe zu den Eltern im Vordergrund und nicht der Reiseort. Deswegen bestehe für dieses Kind kein Schadensersatzanspruch.