Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 19.09.2020 zum Aktenzeichen 5 O 58/18 entschieden, dass der Fahrer eines Feuerwehrfahrzeugs auch im Einsatz mit Martinshorn und Blaulicht aufpassen muss, dass Schäden an Kraftfahrzeugen anderer Verkehrsteilnehmer vermieden werden.
Aus der Pressemitteilung des LG Köln Nr. 9/2020 vom 30.09.2020 ergibt sich:
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall mit einem Feuerwehrlöschzug geltend. Der Fahrer stand vor einer roten Ampel in Köln stadtauswärts, als das Feuerwehrfahrzeug mit Martinshorn und Blaulicht stadteinwärts an ihm vorbeifuhr, hinter seinem Auto über die weiße, durchgehende Linie fuhr und scharf wendete, um seine Fahrt stadtauswärts fortzusetzen. Der Kläger behauptet, dass das Feuerwehrfahrzeug bei dem Wendemanöver sein Auto an zwei Stellen am Heck beschädigt hätte und verlangt Schadensersatz i.H.v. 1.928,71 Euro von der Stadt Köln. Er habe noch versucht, auszuweichen und möglichst nahe an das nächste Auto in der Schlange vor ihm heranzufahren, um eine Kollision zu vermeiden.
Die Beklagte bestreitet, dass es überhaupt zu einem Anstoß durch das Feuerwehrauto gekommen sei. Die Feuerwehrleute seien im Schritttempo gefahren.
Das LG Köln hat der Klage insofern stattgegeben, als der Kläger nachgewiesen hat, dass die Beschädigungen an seinem Auto auf einen Anstoß durch das Feuerwehrauto zurückzuführen sind.
Nach Vernehmung einer Augenzeugin ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Löschfahrzeug das Auto des Klägers gestreift hat. Grundsätzlich müsse einem Fahrzeug im Einsatz mit Martinshorn und Blaulicht freie Bahn gewährt werden. Dass der Kläger hätte ausweichen können, um eine Kollision zu vermeiden, habe die Stadt Köln nicht nachweisen können. Der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs trage an dem Unfall die alleinige Schuld, er hätte besser Abstand halten müssen.
Allerdings seien nicht alle Schäden auf den Unfall zurückzuführen. Den Unfallhergang habe das Gericht auch mit Hilfe eines Sachverständigen rekonstruiert und sei danach davon ausgegangen, dass die Schürfspur an der hinteren rechten Seite des Autos mit den Schäden, wie sie am Feuerwehrauto entstanden seien, in Einklang zu bringen sei. Die Beschädigungen an der linken Seite des Autos haben jedoch bereits im Unfallzeitpunkt bestanden und seien daher nicht zu ersetzen.
Aus diesem Grund könne der Kläger auch nicht die Kosten für das vorgerichtliche Gutachten von der Stadt Köln verlangen. Der Sachverständige habe die Vorschäden als Unfallschäden eingestuft. Das Gutachten sei daher unbrauchbar gewesen und müsse nicht erstattet werden.
Die Entscheidung des LG Köln ist nicht rechtskräftig.