Das Amtsgericht Laufen hat mit Urteil vom 26.10.2015 zum 2 C 155/15 entschieden, dass dann, wenn eine Strafanzeige wissentlich unwahr oder leichtfertig erstattet wird, dies ausnahmsweise einen Schadensersatzanspruch i. S. e. materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 164 StGB begründet.
Die Beklagte war antragsgemäß zu verurteilen. Der Klagepartei steht der geltend gemachte Anspruch als materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gemäß § 823 II BGB i. V. m. § 164 StGB. Der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch folgt allein aus dem materiellen Recht, da einen allgemeinen Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten das bürgerliche Recht nicht kennt. Erforderlich ist daher eine sachlich-rechtliche Anspruchsgrundlage, die sich auch aus unerlaubter Handlung ergeben kann (Musielak/Voit, ZPO, Vor §§ 91 ff. Rn. 15.). Vorliegend besteht hier zur Überzeugung des Gerichts ein Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten, die aufgrund der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Verteidigung gegen die unberechtigte Strafanzeige der Beklagten gegen den Kläger entstanden sind.
Wie das Amtsgericht Ibbenbüren mit Urteil vom 10.4.2014, Az. 3 C 18/14 grundsätzlich zutreffend ausgeführt hat, ist zunächst einmal davon auszugehen, dass es jedem Bürger freisteht, eine Strafanzeige zu erstatten und damit ein gesetzlich geregeltes Verfahren in Gang zu bringen. Hierbei genießt das schadensursächliche Verhalten, die Erstattung der Strafanzeige, zunächst einmal die Vermutung der Rechtmäßigkeit (AG Ibbenbüren aaO unter Verweis auf BGHZ 74,9). Weiter weist das AG Ibbenbüren zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Anwendung des Schadensersatzrechts, die den gutgläubigen Strafanzeigenerstatter mit dem Risiko des Schadensersatzes für den Fall belastet, dass seine Anzeige nicht zum Erweis des behaupteten Vorwurfs führt, gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (BVerfG NJW 1987,1929) verstößt. So führte das Bundesverfassungsgericht aus: „Mit diesen Grundgeboten des Rechtsstaats ist es nicht vereinbar, wenn derjenige, der in gutem Glauben eine Strafanzeige erstattet hat, Nachteile dadurch erleidet, dass sich seine Behauptung nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder nicht aufklärbar erweist. Die (nicht wissentlich unwahre oder leichtfertige) Strafanzeige eines Bürgers liegt im allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und an der Aufklärung von Straftaten; der Rechtsstaat kann darauf bei der Strafverfolgung nicht verzichten. Nach der Rechtsprechung des BVerfG besteht eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege im Interesse der Allgemeinheit zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 46, 214 (222) = NJW 1977, 2355 m. w. Nachw.). Dieser hat der einfache Gesetzgeber durch das Erfordernis der Wissentlichkeit in § 164 StGB (Falsche Verdächtigung) und durch die Kostenregelung in § 469 StPO Rechnung getragen. Diese Vorschriften gewähren zugleich dem Beschuldigten Schutz vor vorsätzlich falschen Verdächtigungen und solchen Anzeigen, die leichtfertig, das heißt ohne erkennbaren Grund erstattet werden. Im übrigen unterliegen die erhobenen Vorwürfe der Überprüfung in einem mit rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien ausgestatteten Ermittlungsverfahren, dem sich jeder betroffene Staatsbürger bei Vorliegen des Verdachts einer strafbaren Handlung stellen muss.“ Im Ergebnis scheidet daher ein Anspruch auf Ersatz der im Ermittlungsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten gegen den Anzeigenerstatter grundsätzlich aus, es sei denn, der Anzeigenerstatter hat die Strafanzeige wissentlich unwahr oder leichtfertig erstattet.
Ein solcher Fall liegt zur Überzeugung hier vor. Unstreitig hat die Beklagte völlig grund- und haltlos Strafanzeige gegen den Kläger erstattet mit dem Vorhalt, dieser habe seine vormals von ihm versorgte Schwester genötigt, geschädigt und in sonstiger Weise benachteiligt oder gar der Freiheit beraubt. Ebenso unstreitig erfolgte die Anzeige der Beklagten nur, um die Interessen ihres Vaters gegenüber dem Kläger zu unterstützen. Unstreitig waren die über dem Kläger geäußerten Behauptungen, wie die Beklagte ebenfalls unstreitig wusste, völlig haltlos. In einem solchen Fall besteht dann aber auch ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch aus § 823 II BGB i. V. m. § 164 StGB, da hier das grundrechtlich geschützte Interesse an der freien Zugänglichkeit der staatlichen Rechtspflegeverfahren nicht beeinträchtigt ist.
Der Kläger war vorliegend auch berechtigt, einen Rechtsanwalt zur Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren einzuschalten. Zwar erfolgte hier die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 152 II StPO, doch kann der Kläger entgegen der Ansicht des AG Ibbenbüren nicht so ohne weiteres darauf verwiesen werden, sich selbst und ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts schriftlich zu äußern und so die Einstellung zu bewirken. Zu beachten war vorliegend, dass es zwischen dem Kläger und dem Vater der Beklagten streitige Auseinandersetzungen gab, die sich unstreitig auch auf die anderen Familienmitglieder, so auch auf die Beklagte, ausweiteten. Daneben gab es unstreitig auch Verfahren vor dem LG Ansbach und dem OLG Nürnberg. Vor diesem Hintergrund durfte sich der Kläger eines anwaltlichen Beistandes auch im von der Beklagten veranlassten Ermittlungsverfahren versehen. Darüber hinaus stellt es ein fundamentales Recht eines jeden Beschuldigten dar, bereits im Ermittlungsverfahren einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung zu beauftragen und er muss es gerade nicht hinnehmen, das Verfahren nur in die Hände der Staatsanwaltschaft zu legen. Insgesamt war daher die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Überzeugung des Gerichts geboten.
Der Kläger hat daher einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren aufgrund der von der Beklagten erstatteten Strafanzeige, so dass der Klage vollumfassend stattzugeben war.