Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat mit Beschluss vom 31.07.2020 zum Aktenzeichen 1 B 200/20 in einem Eilverfahren entschieden, dass in Bremen Saunen in Fitnessstudios wegen der Corona-Pandemie für den Publikumsverkehr weiterhin nicht geöffnet werden.
Aus der Pressemitteilung des OVG Bremen vom 03.08.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin hatte im Wesentlichen geltend gemacht, die Maßnahme sei schon deshalb rechtswidrig, weil in ihrem Fitnessstudio bisher keine kranken oder ansteckungsverdächtigen Personen festgestellt worden seien. Die Maßnahme sei auch unverhältnismäßig, weil Saunen aufgrund der Höhe der Umgebungstemperatur im Hinblick auf die Verbreitung des Virus ein vergleichsweise sicherer Ort seien. Aufgrund der Erfahrungen der anderen Bundesländer mit der Wiedereröffnung von Saunen könne festgestellt werden, dass von diesen insoweit keine nicht hinnehmbare Gefahr ausgehe.
Das OVG Bremen hat den Eilantrag aufgrund einer Folgenabwägung abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts müssen, da es immer noch zu Infektionsfällen in Bremen kommt, die in der letzten Zeit sogar wieder angestiegen sind, Schutzmaßnahmen getroffen werden, deren Adressatenkreis nicht gesetzlich begrenzt ist. Die Schließung von Saunen verfolge einen legitimen Zweck, nämlich die Eindämmung der Ausbreitung von Covid-19, die weiterhin eine ernstzunehmende Gefahrensituation darstelle. Die Maßnahme sei auch geeignet, das Risiko von infektionsverursachenden Kontakten zu minimieren. In Saunen bestehe, wie in anderen mit mehreren Menschen gefüllten geschlossenen Räumen, eine erhöhte Infektionsgefahr durch Tröpfchen und Aerosole. In Saunen kämen vielerlei Faktoren zusammen, die einerseits – wie die Hitzeeinwirkung auf Coronaviren – infektionsmindernd und andererseits infektionsfördernd sein könnten. Als Beispiele für spezifische Infektionsgefahren seien die typischerweise erhöhte Luftfeuchtigkeit in den Bereichen, die der Abkühlung, Reinigung und dem Ruhen dienten, die verstärkte Atmung der Nutzer in Folge einer Belastung des Körpers durch Hitze oder plötzliche Kältereize, sowie der geringe Luftaustausch zu nennen. Ein seitens der Antragstellerin vorgelegtes Gutachten enthalte zum Verhältnis dieser Faktoren keine Aussagen.
Auch die in dem Gutachten getroffene Annahme, die in Saunen aufgrund öffentlicher Bauvorschriften vorhandene Belüftung mache diese besonders infektionssicher, könne im vorliegenden Eilverfahren nicht überprüft werden. Auch der Umstand, dass inzwischen die meisten Bundesländer das generelle Betriebsverbot für Saunen wieder aufgehoben hätten und bisher noch keine Infektionsfälle in Saunen bekannt geworden seien, lasse derzeit noch nicht auf eine Unbedenklichkeit des Saunabetriebes schließen. Dagegen sprächen die erheblichen Zeitverzögerungen bei Infektionsereignissen und Unzulänglichkeiten bei der Dokumentation der Infektionswege.
Das OVG Münster hat es weiterhin als offen angesehen, ob die Infektionsgefahr in Saunen durch die Anwendung von strikten Hygieneregeln so weit reduziert werden könne, dass demgegenüber eine gänzliche Schließung von Saunen unverhältnismäßig wäre.
Schließlich ist das Oberverwaltungsgericht zu dem Schluss gekommen, dass angesichts der offenen Erfolgsaussichten des gleichfalls gestellten Normenkontrollantrages die Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. Diese habe insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Schließung des Saunabetriebes, der nicht zum Kerngeschäft eines Fitnessstudios gehöre, schwerwiegend treffe. Dem gegenüber stünden für den Fall, dass sich das von der Antragsgegnerin angenommene signifikant erhöhte Infektionsrisiko in Saunen als zutreffend herausstellen sollte, im Falle einer Wiederöffnung der Saunen nicht mehr vertretbare Gefahren für die Nutzer und deren Kontaktpersonen.
Es sei zu betonen, dass sich die Entscheidung nur auf das Verbot der Öffnung von Saunen in Fitnessstudios beziehe, nicht dagegen das Öffnungsverbot für selbstständige Saunabetriebe oder Saunen innerhalb von Bäderbetrieben oder Beherbergungsbetrieben betreffe.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Sonstige Klagen oder Anträge betreffend das Öffnungsverbot für Saunen sind derzeit beim OVG Bremen nicht anhängig.