Satellitengestützte Internetverbindung im Flugzeug: Einsatz von bodengestützten Komponenten

15. April 2021 -

Der Europäische Gerichtshof hat am 15.04.2021 zum Aktenzeichen C-515/19 entschieden, dass ein Satellitenmobilfunksystem, das in Bezug auf die Kapazität der übertragenen Daten hauptsächlich auf ergänzenden Bodenkomponenten beruht, die so aufgestellt sind, dass sie das gesamte Unionsgebiet abdecken, nicht zwangsläufig mit dem europäischen Rechtsrahmen unvereinbar ist.

Aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 56/2021 vom 15.04.2021 ergibt sich:

Der verstärkte Einsatz von Bodenkomponenten ist möglich, sofern der Wettbewerb nicht verfälscht wird und die Satellitenkomponente des Systems einen echten und konkreten Nutzen aufweist.

Zur Erleichterung der Entwicklung eines wettbewerbsbestimmten Binnenmarktes für Satellitenmobilfunkdienste in der Europäischen Union und zur Sicherstellung einer stufenweisen Abdeckung des Gebiets aller Mitgliedstaaten erließen das Europäische Parlament und der Rat die Entscheidung Nr. 626/2008 (im Folgenden: MSS-Entscheidung; ABl. 2008, L 172, 15). Am Ende eines Verfahrens zur Auswahl der Betreiber europaweiter Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen (Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 der MSS-Entscheidung), wählte die Europäische Kommission u. a. das Unternehmen Inmarsat Ventures SE aus. Dieses Unternehmen entwickelte ein „European Aviation Network“ genanntes System, das die Dienstleistung der Internetverbindung auf Flügen erbringen soll. Mit Entscheidung vom 21. Oktober 2014 genehmigte die Autorité de régulation des communications électroniques et des postes (Regulierungsbehörde für elektronische Kommunikation und Post, Frankreich) Inmarsat die Nutzung bestimmter Frequenzen im Gebiet des europäischen Teils Frankreichs und erteilte ihr mit Entscheidung vom 22. Februar 2018 die Genehmigung zum Betrieb von ergänzenden Bodenkomponenten (Art. 2 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 der MSS-Entscheidung) der Satellitenmobilfunksysteme. Daraufhin erhob Eutelsat, eine Wettbewerberin von Inmarsat, beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich), Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung, u. a. wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht.

Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des obersten französischen Verwaltungsgerichts hin nimmt der Gerichtshof eine Auslegung von „Satellitenmobilfunksysteme“ sowie der Begriffe „ergänzende Bodenkomponenten“ und „mobile Bodenstation“ (Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der MSS-Entscheidung) im Hinblick auf die MSS-Entscheidung vor. Außerdem gibt der Gerichtshof Hinweise zu den Befugnissen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einem Betreiber die Genehmigungen zu versagen oder zu erteilen, die für die Bereitstellung der Satellitenmobilfunksysteme erforderlich sind.

Würdigung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof betont zunächst, dass ein Satellitenmobilfunksystem in Bezug auf die Kapazität der übertragenen Daten nicht zwangsläufig hauptsächlich auf die Satellitenkomponente dieses Systems gestützt sein muss. In den einschlägigen Bestimmungen der MSS-Entscheidung wird das Verhältnis zwischen der Satellitenkomponente eines Satellitenmobilfunksystems zum einen und der Bodenkomponente dieses Systems zum anderen in Bezug auf die Kapazität der übertragenen Daten nämlich nicht definiert. Im Übrigen kann aus der Verwendung des Begriffs „ergänzend“ im Ausdruck „ergänzende Bodenkomponenten“ kein Schluss gezogen werden, da dieser Begriff nichts über die relative Bedeutung der beiden Komponenten aussagt.

Dann erläutert der Gerichtshof, dass eine Bodenstation als „ergänzende Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme“ eingestuft werden kann, wenn zwei Hauptanforderungen erfüllt sind. Was die Position angeht, muss diese Bodenstation an einem festen Standort eingesetzt werden und ein Gebiet erfassen, das sich innerhalb der Ausleuchtzone der/des Satelliten des betreffenden Satellitenmobilfunksystems befindet. Außerdem muss sie in funktionaler Hinsicht benutzt werden, um die Verfügbarkeit von Satellitenmobilfunkdiensten in den Gebieten zu verbessern, in denen die Kommunikation mit der Satellitenkomponente dieses Systems nicht mit der erforderlichen Qualität garantiert werden kann. Sobald diesen Anforderungen entsprochen wird und die weiteren gemeinsamen Bedingungen (Art. 8 Abs. 3 der MSS-Entscheidung) erfüllt sind, kann aus den Bestimmung der MSS-Entscheidung (insbesondere aus Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) keine Begrenzung der Zahl der ergänzenden Bodenkomponenten, die betrieben werden können, oder des Ausmaßes des Gebiets, das sie abdecken, abgeleitet werden. In diesem Zusammenhang ist der Begriff „erforderliche Qualität“ als das Qualitätsniveau zu verstehen, das für die Erbringung des vom Betreiber dieses Systems angebotenen Dienstes erforderlich ist, und im Licht des Ziels, die Innovation, den technischen Fortschritt und die Verbraucherinteressen zu fördern, auszulegen.

Allerdings darf der Betrieb von ergänzenden Bodenkomponenten nicht zu einer Verfälschung des Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt führen und die Satellitenkomponente des Satellitenmobilfunksystems muss einen echten und konkreten Nutzen in dem Sinn aufweisen, dass eine solche Komponente für das Funktionieren dieses Systems notwendig sein muss, vorbehaltlich eines unabhängigen Betriebs der ergänzenden Bodenkomponenten im Fall der Störung des Satellitensegments, der nicht länger als 18 Monate dauern darf. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden, die Einhaltung dieser Bedingungen zu kontrollieren.

Schließlich hat der Gerichtshof festgestellt, dass nicht verlangt wird, dass eine solche Station, um unter den Begriff „mobile Bodenstation“ zu fallen, ohne ein anderes Gerät in der Lage ist, sowohl mit einer ergänzenden Bodenkomponente als auch mit einem Satelliten zu kommunizieren. Insoweit hat der Gerichtshof nach einem Hinweis auf eine Reihe von Anforderungen, die zu beachten sind, festgestellt, dass ein Gerätekomplex, der sich aus zwei verschiedenen Empfangseinheiten zusammensetzt, die durch ein Gateway miteinander verbunden sind, wobei die erste Empfangseinheit auf der Oberseite des Rumpfes eines Flugzeugs angebracht ist und mit einem Satelliten kommuniziert und sich die zweite Empfangseinheit auf der Unterseite des Flugzeugrumpfs befindet und mit ergänzenden Bodenkomponenten kommuniziert, diese Anforderungen erfüllt. Der Gerichtshof stellt klar, dass es in diesem Zusammenhang nicht relevant ist, dass die einzelnen Bestandteile keinen physisch untrennbaren Komplex bilden.