Das Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 30.03.2022 zum Aktenzeichen 1 U 93/2020 das Berufungsverfahren über das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20.11.2020 abgeschlossen.
Aus der Pressemitteilung des OLG Bramen vom 06.04.2022 ergibt sich:
Das Landgericht Bremen hatte mit diesem Urteil sowohl die Klage der Klägerin, mit der diese Ausgleichszahlungen für Stahlarbeiten am Rumpf der „Gorch Fock“ verfolgte, als auch die Widerklage der Beklagten, mit der Mängelbeseitigungskosten verlangt wurden, abgewiesen.
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen, so dass es bei der landgerichtlichen Entscheidung verbleibt.
Der Senat hat keine Grundlage für unmittelbare Ansprüche der Klägerin, die Subunternehmerin der Elsflether Werft AG gewesen war, gegen die Beklagte gesehen.
Ebenso hat er keine Grundlage für Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin gesehen, weil diese u.a. der Klägerin keine hinreichende Gelegenheit zur Beseitigung der behaupteten Mängel gegeben hatte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Zwar hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) nicht zugelassen, die Parteien können den BGH aber mit einer sog. Nichtzulassungsbeschwerde anrufen, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils statthaft ist