Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat am 21.12.2020 zum Aktenzeichen 3 K 2148/19 entschieden, dass der Inhaber eines Versandhandels keine von ihm selbst hergestellten und auch sogenannten Sägemehlkekse vertreiben darf.
Aus der Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 21.12.2020 ergibt sich:
Der Kläger hatte die Sägemehlkekse seit etwa 20 Jahren hergestellt und vertrieben und hierbei Sägemehl auch als Zutat angegeben. Er hatte sich schon 2004 in dieser Angelegenheit schriftlich an die Stadt Karlsruhe (Beklagte) gewandt, aber keine Antwort erhalten. Im Jahr 2017 ließ die Beklagte eine Probe der Kekse untersuchen und untersagte ihm im weiteren Verlauf das Inverkehrbringen der Kekse. Hiergegen wandte sich der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit der jetzt abgewiesenen Klage. Der Kläger machte u.a. geltend, er verwende ausschließlich mikrobiologisch einwandfreies Holzmehl. Es handle sich um ein pflanzliches Produkt, das ähnlich wirke wie Getreidekleie. In Notzeiten sei in Lebensmitteln Mehl durch Sägemehl ersetzt worden. Backrezepte mit Sägemehl fänden sich aber auch zu normalen Zeiten.
Das VG Karlsruhe hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfen die Kekse nicht in Verkehr gebracht werden, weil es sich dabei nicht um sichere, sondern zum Verzehr durch den Menschen objektiv ungeeignete Lebensmittel handelt. Das konkret vom Kläger verwendete Sägemehl sei ein Füll- und Trägerstoff für technische Anwendungen und werde noch nicht einmal im Futtermittelbereich eingesetzt. Weiter sei das vom Kläger als Zutat verwendete Sägemehl als Lebensmittel neuartig, ohne aber auf der Positivliste für zugelassene neuartige Lebensmittel nach der sog. Novel-Food-Verordnung der EU aufgeführt zu sein. So sei weder eine Verwendung von Sägemehl für den menschlichen Verzehr in nennenswertem Umfang in der EU belegt noch eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel. Dies folge insbesondere nicht aus der Verwendung in Notzeiten oder im Rahmen einer speziellen Ernährungslehre.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen Antrag auf Zulassung der Berufung zum VGH Mannheim zu stellen