Sächsische Quarantäne-Verordnung bleibt vorerst in Kraft

10. Dezember 2020 -

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat mit Beschluss vom 09.12.2020 zum Aktenzeichen 3 B 417/20 entschieden, dass sich ein Reiserückkehrer, der aus Mallorca nach Sachsen einreisen will, auch weiterhin in Quarantäne begeben muss.

Aus der Pressemitteilung des OVG Bautzen Nr. 26/2020 vom 10.12.2020 ergibt sich:

Wer aus dem Ausland in den Freistaat Sachsen einreist und sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem Risikogebiet aufgehalten hat, ist gemäß § 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise in eine Unterkunft zu begeben und sich dort für einen Zeitraum von zehn Tagen abzusondern. Besuch, der nicht zum eigenen Hausstand gehört, darf nicht empfangen werden. Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne sind u.a. für Durchreisende und Pendler vorgesehen. Die Absonderung kann durch ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 auf bis zu fünf Tage verkürzt werden. Auf Antrag kann das Gesundheitsamt eine Ausnahme von der häuslichen Quarantäne gestatten.

Der in Leipzig wohnende Antragsteller hält sich an seinem Zweitwohnsitz auf Mallorca auf und beabsichtigt in den nächsten Tagen an seinen Hauptwohnsitz zurückzukehren. Er macht unter Hinweis auf die Entscheidung des OVG Münster vom 20.11.2020 (13 B 1770/20.NE) geltend, man könne nicht aufgrund eines Aufenthalts auf Mallorca als ansteckungsverdächtig qualifiziert werden, wenn die 7-Tage-Inzidenz dort deutlich niedriger liege als am heimischen Wohnort.

Das OVG Bautzen hat es in einem Normenkontrollverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Eilverfahren) abgelehnt, § 1 Abs. 1 bis 3 der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 30.10.2020 (SächsCoronaSchVO) vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Zulässigkeit von Verordnungen über die Quarantäne für Einreisende aus Risikogebieten rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war daher eine sog. Folgenabwägung vorzunehmen. Dabei überwiegen die für die vorläufige Außervollzugsetzung sprechenden Gründe nicht deutlich gegenüber den gegenläufigen Interessen. Die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung sei ein wesentlicher Baustein der Pandemiebekämpfungsstrategie des Freistaates Sachsen. Der durch die Absonderung in vertrauter Umgebung und die Möglichkeit ihrer Verkürzung durch einen negativen Test sowie der Befreiung von der Absonderungspflicht im Einzelfall etwas abgemilderte Eingriff in die Grundrechte des Einzelnen habe vorübergehend hinter dem mit der Maßnahme verfolgten legitimen Ziel eines effektiven Infektionsschutzes zurückzustehen. Ohne den effektiven Infektionsschutz würde sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der erneuten Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen erheblich erhöhen. Das OVG Bautzen hat die gegenläufigen Interessen dabei ähnlich gewichtet wie das OVG Lüneburg im Beschluss vom 30.11.2020 (13 MN 520/20).

Die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.