Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat mit Beschluss vom 27.12.2021 zum Aktenzeichen 2 B 282/21 einem Eilantrag der Firma Woolworth auf vorläufige Außervollzugsetzung einer Bestimmung der aktuellen saarländischen Corona-Verordnung wegen einer voraussichtlichen Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes und ausschließlich bezogen auf die Antragstellerin stattgegeben. Die angegriffene Bestimmung sieht (zusammengefasst) vor, dass die sog. 2G-Regelung nur für solche Mischsortimenter nicht gelten soll, in deren Warenangebot Grundbedarfsartikel wesentlich überwiegen. Die Entscheidung bedeutet, dass speziell bei der Fa. Woolworth bis auf weiteres die 2G-Regelung nicht anzuwenden ist.
Aus der Pressemitteilung des OVG Saarland vom 28.12.2021 ergibt sich:
Zunächst stellt der zuständige Senat in der Entscheidung allerdings klar, dass die 2G-Regelung für den nicht mit Blick auf Artikel des Grundbedarfs begünstigten Einzelhandel voraussichtlich keine Verletzung der Grundrechte der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) enthält. Vielmehr bekräftigt das Gericht seine aktuelle Rechtsprechung, wonach die Landesregierung mit der 2G-Regelung in geeigneter, erforderlicher und in der gegenwärtigen Situation der Pandemie angemessener Weise das legitime Ziel verfolgt, Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems im Saarland zu vermeiden. Hinsichtlich der Grundrechte von Inhabern und Inhaberinnen von Geschäften, die der 2G-Regelung unterliegen, sei dies derzeit aller Voraussicht nach nicht anders zu beurteilen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verletzt die gegenüber der antragstellenden Fa. Woolworth außer Vollzug gesetzte Bestimmung der aktuellen Corona-Verordnung der Landesregierung aber voraussichtlich das allgemeine Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar sei es wohl grundsätzlich nicht zu beanstanden, den Einzelhandel mit Gütern des täglichen Bedarfs von der 2G-Regelung auszunehmen. Indes unterliege die konkrete Umsetzung dieses Regelungsziels in der Verordnung erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Privilegierungskatalog für die „Ladenlokale“, die keinerlei Anforderungen an Nachweispflichten hinsichtlich einer Immunisierung unterlägen, umfasse nämlich zahlreiche Geschäfte des Einzelhandels, darunter auch Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte und Baumschulen. Auch aus der Begründung der Verordnung ergebe sich aber nicht, womit die Nichtaufnahme der Läden der Antragstellerin, die insbesondere Textilien und Haushaltsbedarf anbiete, gerechtfertigt werden könne. Eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung enthalte die gegenüber der Antragstellerin außer Vollzug gesetzte Mischsortimentsklausel aller Voraussicht nach jedenfalls deshalb, weil deren Warensortiment in den privilegierten Supermärkten und Einkaufszentren ohne Zugangsbeschränkungen an alle verkauft und dort sogar beworben werden dürfe.