Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hat mit Urteil vom 27.11.2018 zum Aktenzeichen 14988/09 entschieden, dass Russland zum wiederholten Male Homosexuelle, die auf ihre Rechte bei Kundgebungen hinweisen wollten, in ihren Rechten verletzt hat.
Der EGMR hat Russland bereits im Jahr 2010 wegen ähnlicher Vorkommnisse verurteilt.
Das scheint Russland jedoch nicht zu beeindrucken.
Beim EGMR beschwert haben sich insgesamt sieben Aktivisten, die zwischen den Jahren 2009 und 2014 mehrfach versuchten Kundgebungen anzumelden, bei denen sie auf ihre Rechte als Homosexuelle aufmerksam machen wollten. Die Behörden lehnten die Anmeldungen ab. Klagen dagegen vor den Gerichten in Russland blieben erfolglos.
Die Richter am EGMR stellten dazu fest, dass Russland die Aktivisten damit in deren Recht auf Versammlungsfreiheit und auf effektiven Rechtsschutz verletzt hat. Außerdem stellten die Richter fest, dass Russland auch noch gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen hat, denn die Rechte der Aktivisten werden in Bezug auf deren Homosexualität systematisch beschnitten.
Weil Russland aber auch die Urteile aus Straßburg nicht gern liest, hat Russland ein Gesetz erlassen, dass es den Gerichten in Russland ermöglicht, Urteile die der EGMR trifft, nicht vollstreckt werden müssen. Das führt dazu, dass die Urteile des EGMR, das Russland teilweise zu höhen Entschädigungen verurteilt, von den betreffenden Klägern nicht vollstreckt werden können. Die Urteile sind damit faktisch wirkungslos. Die Kläger können nur auf die internationale Öffentlichkeit hoffen und sich so zumindest Gehör verschaffen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Diskriminierungsrecht!