Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil 11.02.2022 zum Aktenzeichen 12 Sa 805/21 entschieden, dass im Falle der arbeitsvertraglichen Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln in einem sog. Fortbildungsvertrag ein Verstoß gegen das Transparenzgebot insbesondere in den Fällen anzunehmen ist, in denen die Klausel dem Arbeitgeber als Verwendervermeidbare Spielräume hinsichtlich der erstattungspflichtigen Kosten gewährt.
Es müssen zumindest Art undBerechnungsgrundlagen der gegebenenfalls zu erstattenden Kosten angegeben sein, damit der Arbeitnehmer sein Rückzahlungsrisiko hinreichend einschätzen kann.
Mit der vertraglichen Wendung „der bis zum Abbruch tatsächlich entstandenen Aufwendungen in voller Höhe“ sind die auf den Arbeitnehmer zukommenden Kosten nicht hinreichend transparent abgegrenzt.
Der Begriff der Aufwendungen ist weit zu verstehen.
Hiernach können alle Arten von Ausgaben oder Kosten erfasst sein.
Im Zusammenhang mit einer Fortbildungsvereinbarung und dem Fortbildungszweck sind mehrere Positionen in Betracht zu ziehen, was zu einer Gesamtunwirksamkeit der Bestimmung führt.
Eine Teilaufrechterhaltung hinsichtlich der Lehrgangskosten ist unzulässig.Eine dem Transparenzgebot genügende Bestimmtheit kann sich jedoch aus dem Zusammenhang der Klausel ergeben.