Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 26. September 2019 zum Aktenzeichen 2 K 40.19 entschieden, dass die Rückzahlungsforderungen des Deutschen Bundestages gegenüber der Partei Liberal-Konservative-Reformer sind rechtlich nicht zu beanstanden. Mehr als den ihr zugesprochenen Betrag kann sie nicht beanspruchen.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin Nr. 34/2019 vom 26.09.2019 ergibt sich:
Die Klägerin ist eine politische Partei. Sie erhielt im Jahr 2018 im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung Abschlagszahlungen in Höhe von 261.113,76 EUR. Ihren Rechenschaftsbericht für das Jahr 2017, der bis zum 31. Dezember 2018 bei der Beklagten einzureichen war, übersandte sie erst im Januar 2019. Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Februar 2019 staatliche Mittel für das Jahr 2018 vorläufig lediglich in Höhe von 53.605,53 EUR fest. Die Klägerin habe den auf Zuwendungen bezogenen Anspruch auf staatliche Mittel endgültig verloren, weil sie ihren Rechenschaftsbericht für das Jahr 2017 nicht rechtzeitig eingereicht habe. Im Hinblick auf die schon im Verlauf des Jahres 2018 geleisteten Abschlagszahlungen forderte sie von der Klägerin zugleich 234.864,73 EUR zurück. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen einen Teil der festgesetzten Rückforderungssumme in Höhe von 141.434,23 EUR und begehrt die vorläufige Festsetzung ihr zustehender staatlicher Mittel in Höhe von 195.039,74 EUR. Ihr Bundesschatzmeister habe den Rechenschaftsbericht am 31. Dezember 2018 abgeben wollen, sei aber wegen Polizeiabsperrungen im Regierungsviertel anlässlich der Silvesterfeierlichkeiten nicht zum Reichstag durchgelassen worden. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgeben, jedenfalls Nachsicht gewähren müssen.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Zu Recht sei die Beklagte davon ausgegangen, dass die Klägerin ihren Anspruch auf den Zuwendungsanteil wegen verspäteter Einreichung des Rechenschaftsberichts endgültig verloren habe. Denn die von der Klägerin versäumte Frist zur Einreichung des Rechenschaftsberichts sei eine Ausschlussfrist, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehe. Auch eine Nachsichtgewährung komme nicht in Betracht. Die Fristversäumung der Klägerin beruhe nicht auf einem staatlichen Fehlverhalten.