Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 05.03.2021 zum Aktenzeichen 9 C 321/20 entschieden, dass dann, wenn ein Fluggast nach einer Flugannullierung seine Ansprüche gegen die Fluggesellschaft an ein Fluggastrechteportal abtritt und dies der Fluggesellschaft angezeigt wird, Zahlungen an das Portal erfolgen müssen, andernfalls tritt keine Erfüllung ein.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. vom 22.04.2021 ergibt sich:
Das AG Bremen hatten einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Fluggast Flüge von Bremen nach Istanbul und zurück für Frühjahr 2020 gebucht wurden, die beide annulliert wurden. Daraufhin trat er seinen Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises an ein Fluggastrechteportal ab. Dieses zeigte die Abtretung der Fluggesellschaft an und verlangte die Rückzahlung des Ticketpreises. Die Fluggesellschaft nahm die Rückzahlung vor, allerdings erfolgte sie an den Fluggast. Daraufhin erhob die Betreiberin des Fluggastrechteportals Klage gegen die Fluggesellschaft auf Rückzahlung des Ticketpreises. Die Fluggesellschaft berief sich auf Erfüllung.
Das Amtsgericht Bremen entschied zu Gunsten der Klägerin und führte aus, dass der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises immer noch bestehe. Der Anspruch sei nicht durch Zahlung an den Fluggast erloschen. Die Fluggesellschaft habe nach der Abtretung und der entsprechenden Anzeige erfüllend nur noch an die Klägerin leisten können.