In einem aktuellen Urteil (vom 27.03.2017 zum Aktenzeichen 22 U 82/16) hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) entschieden, dass Hauskäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen können, wenn das Haus nicht wie angegeben erbaut wurde, sondern schon zwei Jahre älter ist.
Im konkreten Fall wurde im notariellen Kaufvertrag angegeben, dass das Haus auf dem Grundstück im Jahr 1997 erbaut wurde. Tatsächlich wurde es aber schon zwei Jahre früher, nämlich 1995, erbaut.
Nach Auffassung des OLG Hamm steht den Hauskäufern wegen des im notariellen Kaufvertrag falsch angegebenen Baujahres des Hauses ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gegen den Verkäufer zu. Das verkaufte Grundstück habe einen Sachmangel, weil das Haus nicht erst 1997 errichtet worden sei, sondern bereits im ersten Quartal des Jahres 1995. Die Angabe des Baujahrs im Kaufvertrag stelle eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Nach ihr hätten sich die Käufer darauf verlassen dürfen, dass das Haus dem technischen Standard des vereinbarten Baujahrs 1997 entsprach. Tatsächlich sei das Haus bereits im ersten Quartal 1995 bezugsfertig gewesen. Für diesen Mangel habe der Verkäufer einzustehen. Der vertraglich vereinbarte Ausschluss einer Sachmängelhaftung gelte nicht für eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache. Die Pflichtverletzung des Verkäufers sei nach Ansicht des OLG Hamm auch erheblich. Das im notariellen Kaufvertrag falsch angegebene Baujahr rechtfertige das Rückabwicklungsverlangen der Käufer. Das folge aus einer Abwägung der beiderseitigen Interessen.
Durch das von der vertraglichen Vereinbarung um zwei Jahre abweichende Baujahr des Gebäudes werde die Kaufsache erheblich beeinträchtigt. Dafür spreche bereits, dass im notariellen Vertrag ausdrücklich ein konkretes Baujahr vereinbart worden sei. Tatsächlich wirke sich die Abweichung auch in einem die Bagatellgrenze überschreitenden Ausmaß auf den Verkehrswert des streitgegenständlichen Grundstücks aus.
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