Rückschnitt einer Bambushecke

25. Februar 2025 -

Der Bundesgerichtshof verhandelt über die Frage, ob trotz Einhaltung der im hessischen Nachbarrecht vorgeschriebenen Grenzabstände ein Anspruch des Nachbarn auf Rückschnitt einer mehr als drei Meter hohen Hecke bestehen kann. Gegebenenfalls wird auch zu klären sein, an welcher Stelle die Heckenhöhe zu messen ist, wenn das Grundstück des Nachbarn tiefer liegt als das Grundstück, auf dem sich die Hecke befindet.

Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 11/2025 vom23.01.2025 ergibt sich:

Sachverhalt:

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Hessen. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich seit den 1960er Jahren entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Aufschüttung, die durch eine 28 Meter lange und einen Meter hohe Mauer aus Betonprofilen (L-Steinen) abgestützt wird. Im Jahr 2018 pflanzte die Beklagte auf der Aufschüttung Bambus an und verbaute zum klägerischen Grundstück hin eine Rhizomsperre. Der Bambus hat zwischenzeitlich eine Höhe von mindestens sechs bis sieben Metern erreicht.

Bisheriger Prozessverlauf:

Mit seiner Klage verlangt der Kläger – soweit noch von Interesse – den Rückschnitt des Bambus auf eine Wuchshöhe von drei Metern, gemessen vom Bodenniveau des klägerischen Grundstücks. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht sie abgewiesen, und zwar auch hinsichtlich des von dem Kläger im Berufungsverfahren zusätzlich gestellten Antrags, die Beklagte zu verurteilen, es zukünftig zu unterlassen, den Bambus über eine Wuchshöhe von drei Metern, gemessen vom Geländeniveau des Klägers, hinauswachsen zu lassen.

Das Oberlandesgericht meint, die Voraussetzungen für den geltend gemachten Rückschnitts- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Nr. 1 des hessischen Nachbarrechtsgesetzes (NachbG HE) lägen nicht vor. Bei der Bambusanpflanzung handele es sich um eine Hecke. Dem Begriff der Hecke sei entgegen einer in der Rechtsprechung verbreiteten und von dem Landgericht geteilten Ansicht eine Höhenbegrenzung nicht immanent, sodass die mittlerweile erreichte Wuchshöhe des Bambus seiner Einordnung als Hecke nicht entgegenstehe. Der somit gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 NachbG HE vorgeschriebene Grenzabstand von 0,75 Metern werde eingehalten, denn es sei als zugestanden anzusehen, dass die Beklagte die Rhizomsperre in einem Abstand von 0,75 Metern zum klägerischen Grundstück verlegt habe. Ein Rückschnitts- und Unterlassungsanspruch ergebe sich auch nicht aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. Die von dem Kläger dargelegten Auswirkungen der Bambusanpflanzung reichten nicht aus, um die für einen solchen Anspruch erforderlichen ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen zu begründen.

Mit der von dem Bundesgerichtshof insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die zuletzt gestellten Klageanträge weiter.