Rücknahme der Kündigung des Arbeitsverhältnisses – geht das?

21. August 2024 -

Eine Kündigung im Arbeitsleben ist immer ein einschneidender Moment. Oftmals ist sie das Ergebnis einer gründlichen Überlegung und einer langen Zeit des Nachdenkens. Doch manchmal kommen Zweifel auf, ob die Entscheidung wirklich richtig war. In solchen Fällen stellt sich die Frage: Kann man eine Kündigung zurückziehen?

Die Antwort darauf ist nicht ganz einfach, denn die Kündigung ist grundsätzlich eine einseitige Willenserklärung. Einmal zugestellt, kann sie nicht einfach zurückgenommen werden. Mit der Kündigung entscheidet eine Partei, das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen, ohne das Einverständnis des gekündigten Vertragspartners. Es handelt sich also um eine Entscheidung, die nicht einfach rückgängig gemacht werden kann.

Dennoch gibt es Möglichkeiten, eine Kündigung zurückzuziehen. Eine schriftliche Kündigung wird automatisch wirksam, sobald sie dem gekündigten Vertragspartner zugeht. Wenn man diese Kündigung für nichtig erklären möchte, muss eine „vertragliche Vereinbarung“ getroffen werden. Das bedeutet, dass beide Parteien damit einverstanden sein müssen, die Kündigung zurückzunehmen. Eine Partei alleine kann die Kündigung nicht einfach so aus der Welt schaffen, es bedarf also einer gemeinsamen Entscheidung.

Eine Möglichkeit ist es, eine Kündigungsrücknahme anzubieten. Damit signalisiert man dem Vertragspartner, dass man die Kündigung zurücknehmen möchte und dass der alte Arbeitsvertrag bestehen bleiben soll. Wenn der Vertragspartner dem zustimmt, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Stimmt er nicht zu, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Es gibt verschiedene Gründe, warum man eine Kündigung zurücknehmen möchte. Dazu gehören beispielsweise Kündigungen

  • aus dem Affekt,
  • veränderte Situationen wie eine Verdachtskündigung,
  • erledigte Kündigungsgründe wie verbesserte Arbeitsbedingungen,
  • Verstöße gegen das Kündigungsschutzgesetz und die Vermeidung einer Klage,
  • gescheiterte Jobwechsel,
  • nicht mehr notwendige Stellenabbau
  • oder misslungene Umzüge bzw. Ortswechsel.

In all diesen Fällen kann es sinnvoll sein, die Kündigung zurückzuziehen und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Wenn es um mündliche Kündigungen geht, ist die Rechtslage etwas anders. Eine mündliche Kündigung ist in Deutschland grundsätzlich nicht wirksam. Das bedeutet, dass der Satz „Ich kündige…“ keine rechtlichen Folgen hat. Dennoch ist es ratsam, ein klärendes Gespräch mit dem Vertragspartner zu führen, um Missverständnisse zu vermeiden und um das Vertrauensverhältnis nicht zu beeinträchtigen.

Insgesamt ist es wichtig zu wissen, dass eine Kündigung nicht einfach so zurückgenommen werden kann. Es bedarf einer gemeinsamen Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern, um die Kündigung für nichtig zu erklären und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Daher ist es ratsam, im Falle von Zweifeln oder einer spontanen Entscheidung zur Kündigung zunächst das Gespräch zu suchen und alle Möglichkeiten sorgfältig abzuwägen.