Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 12.03.2020 zu den Aktenzeichen 2 C 37.18 und 2 C 38.18 entschieden, dass bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer die Bundesrepublik Deutschland von ehemaligen Berufssoldaten nur die Erstattung der Kosten der bei der Bundeswehr absolvierten Ausbildungen im Umfang des geldwerten Vorteils verlangen darf, der den früheren Soldaten für ihr weiteres ziviles Berufsleben verbleibt.

Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 14/2020 vom 12.03.2020 ergibt sich:

Bei der Fachausbildung zum Flugsicherungsoffizier, für die Ausbildungskosten von ca. 200.000 Euro anfallen, sei dieser geldwerte Vorteil mit 74.000 Euro revisionsrechtlich nicht anfechtbar bewertet, so das BVerwG.

Die beiden Kläger absolvierten ein Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an einer Universität der Bundeswehr und eine weitere Fachausbildung zum Flugsicherungsoffizier, die zum großen Teil bei der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) stattfand. Für Letztere zahlte die Bundeswehr an die DFS rund 200.000 Euro pro Person. Nach Abschluss ihrer Ausbildungen wurden die beiden Kläger auf ihren Antrag als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und schieden vorzeitig aus der Bundeswehr aus. Unmittelbar anschließend nahmen sie eine Tätigkeit als Fluglotsen bei der DFS auf. Die Bundeswehr forderte von beiden Klägern die teilweise Erstattung der für ihre Ausbildungen entstandenen Kosten i.H.v. jeweils rund 130.000 Euro unter Gewährung von Ratenzahlung. Die dagegen gerichteten Klagen sind vom Berufungsgericht abgewiesen worden. Die Erstattungsbeträge seien auf der Grundlage des Soldatengesetzes (SG) fehlerfrei festgesetzt worden.

Das BVerwG hat die Revisionen der beiden Kläger zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BVerwG hat der Verwaltungsgerichtshof die von der Bundeswehr festgesetzten unmittelbaren und mittelbaren Ausbildungskosten von Studium und Fachausbildung zu Recht nicht beanstandet. Die mittelbaren Ausbildungskosten (insbesondere für Wohnung, Verpflegung und Krankenversicherung) seien auf der Grundlage tragfähiger Bemessungsgrundsätze festgesetzt worden. Der Anspruch des früheren Soldaten erstrecke sich dabei nur auf eine realitäts- und sonst sachgerechte Kostenermittlung und nicht auf eine für den jeweiligen Soldaten günstigste Berechnungsmethode. Hinsichtlich der unmittelbaren Ausbildungskosten für die Fachausbildung zum Flugsicherungsoffizier habe sich die Bundeswehr an dem arbeitsvertraglichen Rückzahlungsbetrag von 74.000 Euro für fehlgeschlagene zivilvertragliche Ausbildungen bei der DFS infolge vorzeitiger Vertragsauflösung durch den ausgebildeten Fluglotsen als Bewertungshilfe orientieren dürfen.