Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat mit Beschluss vom 07.09.2021 zum Aktenzeichen 10 CS 21.2282 eine Beschwerde des Veranstalters einer „Radsternfahrt“ am 11.09.2021 anlässlich der Internationalen Automobil Ausstellung (IAA) in München zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 08.09.2021 ergibt sich:
Der Antragsteller hatte einen Fahrradkorso von mehreren Ausgangspunkten Richtung München mit Teilstrecken über die Bundesautobahnen A 94 und A 96 geplant. Die Versammlungsbehörde hatte die Durchführung von Fahrradkorsos auf den Bundesautobahnen untersagt. Ein Eilantrag des Antragstellers beim Verwaltungsgericht München blieb erfolglos.
Der BayVGH wies die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München zurück.
Das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer Bundesfernstraße habe hinter die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zurückzutreten. Die Prognosen der Versammlungsbehörde seien nicht zu beanstanden. Danach sei bei Durchführung der Fahrradkorsos auf Teilstrecken der Bundesautobahnen A 94 und A 96 mit erheblichen Staus und Auffahrunfällen an Stauenden mit Personen- und Sachschäden zu rechnen. Die betroffenen Autobahnabschnitte seien sehr stark belastet. Zudem sei an diesem letzten Ferienwochenende in Bayern und Baden-Württemberg sowie wegen Messebesuchern ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zu erwarten. Plausibel sei auch die Annahme der Versammlungsbehörde, dass eine Vollsperrung der betreffenden Autobahnabschnitte für zwei bis drei Stunden (Durchlauf des Fahrradkorsos und Sicherungsmaßnahmen) unvermeidlich wäre; davon wären mehrere tausend im Stau sitzende Verkehrsteilnehmer betroffen.
Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es kein Rechtsmittel.