Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 18.12.2020 zum Aktenzeichen 11 S 127/20 auf die Beschwerde des NABU Brandenburg und der Grünen Liga Brandenburg gegen einen Beschluss des VG Frankfurt (Oder) zu vorzeitigen Rodungsmaßnahmen auf dem Tesla-Gelände entschieden, dass Randbereiche eines knapp 83 Hektar großen Waldstücks nicht abgeholzt werden dürfen, in anderen Abschnitten wurde die Rodung erlaubt.
Aus der Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 18.12.2020 ergibt sich:
Gegenstand des Verfahrens ist die vor Erlass der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfolgte Zulassung von Rodungsarbeiten auf weiteren Teilflächen des Anlagengeländes. Den insbesondere mit artenschutzrechtlichen Einwänden begründete Eilrechtsschutzantrag hatte das VG Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 10.12.2020 als unbegründet zurückgewiesen.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat der Beschwerde teilweise stattgegeben.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts führt dazu, dass Rodungsmaßnahmen in Randbereichen der zur Abholzung vorgesehenen Flächen untersagt sind.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind diese insbesondere parallel zu Gleisanlagen liegenden Randbereiche Lebensraum dort überwinternder Zauneidechsen, die die Rodungsmaßnahmen voraussichtlich nicht überleben würden. Zwar habe Tesla diese zu den besonders geschützten Arten zählenden Reptilien einsammeln und umsetzen lassen. Diese Maßnahme sei jedoch im Schwerpunkt zu einer Zeit durchgeführt worden, als sich zumindest die erwachsenen Männchen der Zauneidechsen bereits in ihren Winterquartieren befunden haben dürften. Sie sei bei der im Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung deshalb nicht geeignet, eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos und damit einen Verstoß gegen das bundes- und europarechtliche Tötungsverbot auszuschließen.
Darüber hinaus führt der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts zu einem vorläufigen Stopp der Rodungsarbeiten in einem schmalen Streifen entlang der Autobahn, weil nicht ersichtlich sei, dass dieser für die Errichtung der Anlage, deren Beginn hier vorläufig zugelassen war, benötigt werde.
Hinsichtlich der übrigen Teile der zur Rodung vorgesehenen Flächen hatten die Beschwerden hingegen keinen Erfolg. Insbesondere konnten die Naturschutzverbände nicht darlegen, dass es sich auch dabei um Reptilienlebensräume handele.
Der Beschluss vom 11.12.2020, mit dem ein vorläufiger (vollständiger) Rodungsstopp verhängt worden war, hat sich mit dieser Entscheidung erledigt.