Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Beschluss vom 03.02.2020 zum Aktenzeichen 7 L 139/20.KS entschieden, dass die zwecks späterer Errichtung von vier Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Haunetal, Gemarkung Wehrda, geplanten Rodungsarbeiten nicht vorläufig gestoppt werden.
Aus der Pressemitteilung des VG Kassel Nr. 1/2020 vom 03.02.2020 ergibt sich:
Durch Bescheid vom 21.10.2019 erteilte das Regierungspräsidium Kassel einer privaten Firma die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Haunetal, Gemarkung Wehrda, und ordnete die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Hiergegen erhob die Marktgemeinde Burghaun Klage (7 K 2914/19.KS), der aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Gemeinde hat daher einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zugleich auf Erlass einer sog. Zwischenverfügung gestellt. Unter Zwischenverfügung – auch Hängebeschluss genannt – ist ein Beschluss zu verstehen, der den Vollzug des betreffenden Verwaltungsakts – hier die Durchführung von Rodungsarbeiten ab dem 30.01.2020 zwecks späterer Errichtung von Windkraftanlagen – vorläufig stoppt, bis über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden ist, um die Schaffung vollendeter Tatsachen vorerst zu verhindern. Ein solcher Hängebeschluss, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn wegen der besonderen Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit der Angelegenheit ein effektiver Rechtsschutz durch eine zumindest summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage schlichtweg nicht möglich ist. Dabei sind die Folgen, die einträten, wenn der Verwaltungsakt vollzogen würde und der Eilantrag später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die Vollziehung ausgesetzt und der Eilantrag später abgelehnt würde.
Das VG Kassel hat den Antrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe den Erlass der begehrten Zwischenregelung nicht. Denn nach dem zur Verfügung stehenden Akteninhalt sei davon auszugehen, dass die noch bis zum 28.02.2020 zulässigen Rodungsarbeiten nicht zu irreparablen Schäden führen würden. Sollten sich bis zu einer Entscheidung des VG Kassel in dem vorliegenden Eilverfahren die durchgeführten Rodungsmaßnahmen als rechtswidrig erweisen, ließe sich der entstandene Waldverlust im Wege der Wiederaufforstung gerodeter Flächen beseitigen bzw. rückgängig machen. Von irreparablen Schäden sei auch nicht deshalb auszugehen, weil nach einer Wiederbepflanzung gerodeter Flächen vor dem Erreichen des ursprünglichen Zustandes Neuanpflanzungen zunächst noch eine Anwachsphase durchlaufen müssten. Der Gesetzgeber setze den Ausgleich und Ersatz für Eingriffe in Natur und Landschaft nicht mit einer Naturalrestitution im naturwissenschaftlichen Sinne gleich. Vielmehr nehme er im Rahmen der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft eine vorübergehende Verschlechterung des ökologischen Zustandes hin. Soweit die Antragstellerin vortrage, dass sich durch die Rodungsarbeiten eine Trinkwassergefährdung ergebe, sei dies weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Selbst nach dem Vortrag der Gemeinde setze eine Kontamination des Grundwassers einen Eingriff in den Untergrund und eine Entfernung der schützenden Deckschichten voraus. Dies sei aber mit den derzeit unmittelbar bevorstehenden Rodungsarbeiten ebenso wenig verbunden, wie mit den nach den Ausführungen der Gemeinde in den kommenden Monaten zu erwartenden Frühjahrsstürmen.
Gegen den Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten die Beschwerde an den VGH Kassel zu.