Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 24.11.2020 zum Aktenzeichen 4 ME 199/20 entschieden, dass der Rodewalder Wolf weiter abgeschossen werden darf.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 59/2020 vom 24.11.2020 ergibt sich:
Diesem Wolf mit dem Gencode GW717m waren seit Februar 2018 mehrere Angriffe auf Rinder, Pferde und Schafe nachgewiesen worden. Deswegen hatte der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) schon einmal mit Bescheid vom 23.01.2019 eine Ausnahmegenehmigung für die Tötung des genannten Wolfs erteilt. Bereits gegen diesen Bescheid hatte die Naturschutzvereinigung einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, der aber sowohl vor dem VG Oldenburg als auch vor dem OVG Lüneburg ohne Erfolg geblieben war. Nachdem diese Ausnahmegenehmigung Ende März 2020 ausgelaufen war, ohne dass der Wolf erlegt werden konnte, kam es im Territorium des Rodewalder Wolfsrudels im Mai und Juni 2020 zu zwei weiteren Rissen von Rindern und Pferden. Daraufhin erteilte der NLWKN mit dem Bescheid vom 17.07.2020 erneut eine für sofort vollziehbar erklärte Ausnahmegenehmigung zur Tötung des Wolfsrüden. Diese Genehmigung ist bis zum 31.12.2020 befristet und örtlich auf einzelne im Wolfsterritorium liegende Städte und Gemeinden in den Landkreisen Nienburg/Weser und Heidekreis beschränkt. Zusätzlich wurde es in dem Bescheid gestattet, dass ein Wolf auch dann getötet werden darf, wenn er nicht anhand leicht erkennbarer äußerer Merkmale (etwa einer besonderen Fellzeichnung) als der Leitrüde des Wolfsrudels identifiziert werden kann, und dass diese Vorgehensweise gegebenenfalls bis zur Tötung des Leitrüden oder bis zum Ausbleiben weiterer Weidetierrisse fortgesetzt werden darf.
Einen dagegen gerichteten Eilantrag der Naturschutzvereinigung hatte das VG Oldenburg abgelehnt.
Das OVG Lüneburg hat diesen erstinstanzlichen Beschluss bestätigt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die vom NLWKN getroffene Prognose, dass die Tötung des Wolfs GW717m zur Abwendung ernster wirtschaftlicher Schäden erforderlich sei, gerechtfertigt. Es könne davon ausgegangen werden, dass dieser Wolf weiterhin Pferde und Rinder reißen und dadurch Schäden in erheblichem Umfang verursachen werde. Außerdem sei damit zu rechnen, dass der Wolf seine Jagdtechnik auch an seine Nachkommen weitergeben werde, zumal andere Wölfe des Rudels schon an bisherigen Angriffen auf große Weidetiere beteiligt gewesen seien. Zumutbare Alternativen zur Tötung seien ebenfalls nicht ersichtlich. Außerdem verstoße der seit dem 13.03.2020 geltende § 45a Abs. 2 Satz 2 BNatSchG, der den Abschuss von einzelnen Mitgliedern eines Wolfsrudels in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Einzeltier erlaubt, nicht gegen europäisches Recht.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.