Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 15.06.2021 zum Aktenzeichen 13 L 203/21 entschieden, dass die gegen die Bewohner des Gebäudes Rigaer Straße 94 erlassene Anordnung des Bezirks zur Duldung der Brandschutzbegehung nicht zu beanstanden ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 35/2021 vom 15.06.2021 ergibt sich:
Die Antragsteller sind Bewohner des Gebäudes Rigaer Straße 94. Nachdem das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg der Eigentümerin des Gebäudes Ende 2020 aufgegeben hatte, dort eine sachverständige Brandschutzprüfung vorzunehmen, erstritt die Eigentümerin vor dem Verwaltungsgericht hierfür Polizeischutz wegen zu erwartenden Widerstands auch der Bewohner. Sie erwirkte ferner die gerichtliche Verpflichtung des Bezirksamts, gegenüber den Bewohnern des Gebäudes die Duldung der Brandschutzprüfung anzuordnen. Dieser Verpflichtung kam das Bezirksamt, das in der Zwischenzeit Brandschutzbegehungen mit eigenen Sachbearbeitern durchführt hatte, mit für sofort vollziehbar erklärter Duldungsanordnung vom 7. Mai 2021 nach. Gegen diese Duldungsanordnung setzen die Antragsteller sich mit ihrem Eilantrag gerichtlich zur Wehr. Sie halten die sachverständige Begehung nach der eigenen Brandschutzprüfung des Bezirks für entbehrlich. Außerdem verweisen sie unter anderem darauf, dass sie selbst eine sachverständige Brandschutzprüfung veranlasst hätten. Jedenfalls sei keine Eilbedürftigkeit gegeben.
Die 13. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die gerichtliche Abwägungsentscheidung ergebe bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung, dass das Interesse der Bewohner, von der Brandschutzbegehung verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse auf sachverständige Brandschutzprüfung zurücktreten müsse. Der Antragsgegner habe die Duldungsanordnung zu Recht erlassen, um die im Rahmen von Polizeieinsätzen festgestellten Brandschutzmängel sachverständig näher prüfen zu lassen. Die wegen des damit verbundenen Betretens von Wohnungen erforderliche dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liege aufgrund der Brandgefahren vor. Entgegen der Annahme der Antragsteller habe sich der Prüfungsbedarf durch die erfolgten Begehungen des Bezirksamts nicht erübrigt. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass dessen Behördenmitarbeiter als Brandschutzsachverständige qualifiziert seien. Nichts anderes gelte für die von den Antragstellern in Auftrag gegebene brandschutztechnische Beurteilung. Diese beziehe sich nur auf den organisatorischen, nicht aber den baulichen Brandschutz. Ermessensfehler weise die Duldungsanordnung nicht auf. Insbesondere sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Dulden zeitlich befristeten Betretens der Wohnungen für die Bewohner unzumutbar sei. Im Hinblick auf die derzeitige Ungewissheit über das Fortbestehen der polizeilich festgestellten Brandschutzmängel und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben, aber auch das Eigentum bestehe für die Aufklärung auch eine besondere Eilbedürftigkeit.