Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12. März 2019 zum Aktenzeichen 2 BvR 675/14 entschieden, dass sich aus Art. 13 GG die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte ergibt, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters, auch durch die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes, zu sichern.
Dieser muss bei Tage, das heißt zwischen 6 Uhr und 21 Uhr, uneingeschränkt erreichbar sein. Während der Nachtzeit ist ein solcher Bereitschaftsdienst jedenfalls bei einem Bedarf einzurichten, der über den Ausnahmefall hinausgeht.
Die Prüfung eines solchen Bedarfs haben die Gerichtspräsidien nach pflichtgemäßem Ermessen in eigener Verantwortung vorzunehmen. Für die Art und Weise der Bedarfsermittlung steht ihnen ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu.
Mit dieser Begründung haben die Verfassungsrichter auf die Verfassungsbeschwerde eines Beschuldigten hin die eine durch die Staatsanwaltschaft angeordnete nächtliche Durchsuchung bestätigenden Gerichtsbeschlüsse aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Gerichte hatten nicht geprüft, ob aus dem Richtervorbehalt in Art. 13 Abs. 2 GG eine Verpflichtung zur Einrichtung eines ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes für den maßgeblichen Zeitraum folgte.