Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 zum Aktenzeichen 1 BvR 2824/18 entschieden, dass an der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids und der diesem Bescheid zugrundeliegenden polizeilichen Gewahrsamnahme verfassungsrechtlich erhebliche Bedenken bestehen.
Tatsächlich hat die Polizei hier keine gerichtliche Entscheidung über den Freiheitsentzug der Beschwerdeführerin eingeholt.
Das Verwaltungsgericht hätte insoweit feststellen müssen, ob die Polizei die dann erforderliche Prognose nach § 33 Abs. 1 Satz 2 HSOG getroffen hat, dass eine gerichtliche Entscheidung tatsächlich nicht erreichbar war.
Stattdessen hat das Gericht jedoch eine eigene Prognose zur Erreichbarkeit des richterlichen Bereitschaftsdienstes vorgenommen und daraus rechtliche Schlüsse gezogen.
Das trägt der Bedeutung der Freiheitsgrundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 GG nicht hinreichend Rechnung.