Das Oberlandesgericht Köln hat am 26.11.2021 zum Aktenzeichen III-1 RVs 212/21 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des LG Köln vom 10.05.2021 als unbegründet verworfen.
Aus der Pressemitteilung des OLG Köln vom 06.12.2021 ergibt sich:
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte, der jedenfalls früher Mitglied einer Rockergruppierung war, am 4. Januar 2019 in der Nähe des Kölner Hauptbahnhofs mit einem von ihm mitgeführten erlaubnis-pflichtigen Revolver einen Schuss in Richtung einer anderen männlichen Person, einem Mitglied eines verfeindeten Rockerclubs, abgegeben, wo-bei der Angeklagte über diese Person hinweg zielte und der abgegebene Schuss diese auch nicht traf. Zuvor war es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der anderen Person gekommen, bei der wiederum Schüsse auf den Angeklagten abgegeben worden waren. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung und Bedro-hung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten verurteilt und eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung abge-lehnt.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben habe (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Urteil des Landgerichts Köln ist damit rechtskräftig.