Resturlaub ins neue Jahr mitnehmen
Es kommt nicht für jeden Arbeitnehmer in Frage, Resturlaub ins nächste Jahr mitzunehmen. Es ist wichtig zu wissen, wer ein Recht darauf hat und wer nicht.
Wenn das Jahr sich dem Ende neigt und einige Arbeitnehmer noch nicht ihren gesamten Urlaubsanspruch genutzt haben, stellt sich die Frage, ob sie ihren Resturlaub mit ins nächste Jahr nehmen dürfen. Jedoch ist dies nicht ohne Weiteres erlaubt.
Rechtsanwalt Usebach informiert Sie darüber, welche Regelungen gemäß dem Bundesurlaubsgesetz für Sie gelten. Er klärt auf, wann Ihr Resturlaub verfällt und ob es möglich ist, einen bereits genehmigten Urlaubsantrag zurückzuziehen, falls Ihre geplante Reise in die Südsee nicht stattfinden kann.
Grundsatz: Urlaub im Jahr
Grundsätzlich müssen Sie Ihren gesamten Urlaub im Kalenderjahr nehmen, in dem er anfällt, gemäß dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Es gibt jedoch Ausnahmen, wie persönliche oder dringende betriebliche Gründe, die es ermöglichen können, Urlaubstage ins neue Jahr zu übertragen.
Dringende betriebliche Gründe liegen vor, wenn große Teile der Belegschaft ausfallen oder ungewöhnlich hohe Fehlzeiten vorliegen, die die betriebliche Routine beeinträchtigen würden. Stressige Produktionsspitzen im Weihnachtsgeschäft zählen hier jedoch nicht als dringende betriebliche Gründe, da diese in der Regel planbar sind.
Persönliche Gründe, wie Elternzeit oder Langzeiterkrankungen, können ebenfalls eine Ausnahme darstellen. Es ist jedoch nicht genau definiert, welche Gründe genau darunterfallen.
Antrag auf Übernahme des Urlaubs stellen
Wenn Sie beabsichtigen, Ihren Urlaub im kommenden Jahr zu nehmen, sollten Sie einen entsprechenden Antrag stellen und mit Ihrem Arbeitgeber darüber sprechen, warum bei Ihnen dringende persönliche Gründe vorliegen.
Es ist ratsam, auch die Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen zu prüfen, da diese oft günstigere Regelungen enthalten können als die gesetzlichen Vorgaben. Arbeitnehmer sollten sich daher informieren und gegebenenfalls von diesen Regelungen Gebrauch machen.
Resturlaub bis 31. März
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Arbeitnehmer ihren Resturlaub spätestens bis zum 31. März des Folgejahres nehmen müssen. Nach diesem Zeitpunkt können nicht genommene Urlaubstage in der Regel nur noch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden. Jeder nicht genutzte Urlaubstag, der nach dem 31. März verfällt, kann nicht mehr nachgeholt werden.
Es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers, die Mitarbeiter rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass ihr Resturlaub bis zu einem bestimmten Datum genommen werden muss, zum Beispiel bis zum 31. Dezember oder eben zum 31. März. Eine allgemeine Rundmail reicht hierbei nicht aus, der Arbeitgeber muss die Mitarbeiter persönlich informieren.
Sollte der Arbeitgeber untätig bleiben und es versäumen, die Mitarbeiter über ihre Urlaubstage und Verfallsfristen zu informieren, können Arbeitnehmer laut einem richtungsweisenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts (9 AZR 266/20) auch noch Jahre später ihren Resturlaub einfordern. Nach diesem Urteil beginnt die Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret über seinen Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen informiert hat und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch nicht genommen hat.
Urlaubsantrag zurückziehen
Es ist bedauerlicherweise nicht möglich, Ihren Urlaubsantrag einfach so zurückzuziehen. Ihr Arbeitgeber hat hierbei definitiv ein Mitspracherecht. Die Rücknahme Ihres Urlaubsantrags ist nur möglich, wenn Ihr Arbeitgeber dem zustimmt.
Wenn Sie planen, Ihren Urlaub zu verschieben, empfehlen wir Ihnen, frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber in Kontakt zu treten. Erklären Sie ihm die Gründe, warum Sie Ihren Urlaub zu einem anderen Zeitpunkt nehmen möchten.
Es ist wichtig zu betonen, dass sowohl Sie als Arbeitnehmer als auch Ihr Arbeitgeber nicht einseitig einen bereits genehmigten Urlaub zurückziehen können. In der Praxis bedeutet das, dass falls unerwartet viel Arbeit anfällt und Ihr Chef dringend auf Sie angewiesen ist, Sie eventuell zustimmen müssen, Ihren Urlaub zu verschieben.
Es gibt nur bestimmte Ausnahmefälle, in denen Ihr Chef Ihnen den Urlaub verweigern kann, beispielsweise wenn die Existenz des Unternehmens davon abhängt, dass Sie arbeiten statt zu verreisen. Ein personeller Engpass allein reicht jedoch nicht aus, um Ihren Urlaub zu verweigern.