Das Oberlandesgericht München hat am 24.06.2020 zum Aktenzeichen 20 U 6415/19 entschieden, dass ein Reiseportal den Flug eines israelischen Staatsbürgers gegen den Willen des Kunden stornieren darf, weil dieser wegen seiner Nationalität bei einem Zwischenstopp in Kuwait nicht einreisen darf.
Aus der Pressemitteilung des OLG München vom 25.06.2020 ergibt sich:
Gegenstand des Verfahrens ist ein Streit um die Beförderung eines israelischen Fluggastes. Der Kläger ist ein in Deutschland lebender israelischer Staatsbürger, der am 07.11.2018 einen Hin- und Rückflug München/Sri Lanka gebucht hatte, jeweils mit einem Transitaufenthalt in Kuwait-Stadt. Das Online-Reiseportal bestätigte zunächst die Buchung, die aber am folgenden Tag storniert wurde.
Das Landgericht hatte die auf Beförderung und Entschädigung gerichtete Klage abgewiesen, da eine Beförderung des Klägers unmöglich wäre. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
Das OLG München hat die Berufung zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Beförderungsanspruch des Klägers nicht wegen rechtlicher Unmöglichkeit ausgeschlossen, auch wenn das kuwaitische „Gesetz Nr. 21 des Jahres 1964 – Einheitsgesetz zum Israel-Boykott“ u.a. juristischen Personen bei Strafe untersagt, selber oder über Dritte Vereinbarungen mit Personen abzuschließen, die die israelische Staatsangehörigkeit besitzen. Dieses Gesetz sei aber für deutsche Gerichte nicht beachtlich, weil es fundamentalen Grundwerten der deutschen Rechtsordnung widerspreche.
Die Beförderungsleistung sei aber wegen tatsächlicher Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen: Die Beweisaufnahme hätte ergeben, dass der Kläger als Inhaber eines israelischen Reisepasses schlicht tatsächlich nicht nach Kuwait reisen dürfe, auch dann nicht, wenn er sich lediglich zwecks Durchreise und Umstieg im Transitbereich aufhalten will.
Das Oberlandesgerichts ist auch dem Argument des Klägers nicht gefolgt, dass etwas anderes geltend müsse, da der Staat Kuweit 100% der Anteile der Beklagten halten würde. Das Hindernis, dass ein israelischer Staatsbürger nicht mit einem Zwischenaufenthalt in Kuwait befördert werden kann, betreffe jede Fluggesellschaft. Vor diesem Hintergrund bestünden auch keine Entschädigungsansprüche.