Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 17.12.2021 zum Aktenzeichen VG 34 K 33.21 und VG 34 K 313.21 entschieden, dass die von der weltweiten Rückholaktion des Auswärtigen Amtes Betroffenen an den Kosten grundsätzlich beteiligt werden dürfen.
Aus der Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 64/2021 vom 17.12.2021 ergibt sich:
Im Zusammenhang mit der weltweiten Verbreitung von Covid-19 kam es seit Mitte März 2020 im Ausland zu hoheitlich verhängten Ausgangssperren, Grenz- und Flughafenschließungen sowie einer weitgehenden Einstellung des kommerziellen Passagierflugverkehrs. Im Rahmen der Rückholaktion der Bundesregierung organisierte das Auswärtige Amt Repatriierungsflüge für im Ausland befindliche, deutsche Staatsangehörige in das Bundesgebiet. Seit dem 18. März 2020 wurden ca. 67.000 Personen jeweils auf freiwilliger Basis und auf der Grundlage ausdrücklicher Einverständniserklärungen auf 270 Flügen in die Bundesrepublik Deutschland zurückgeholt, wofür der Bund ca. 95 Millionen Euro verauslagte. Die Bundesrepublik Deutschland verlangt von den Zurückgeholten jeweils pauschalierten Auslagenersatz, den sie mit entsprechenden Leistungsbescheiden geltend macht. Insgesamt sind hiergegen ca. 150 Klagen beim Verwaltungsgericht Berlin anhängig. Die Klägerinnen und Kläger wenden u.a. ein, die herangezogene Rechtsgrundlage sei nicht anwendbar. Durch den Corona-Lockdown seien ihnen erhebliche Kosten entstanden, die sie bisher nicht ersetzt bekommen hätten, so dass die zusätzlichen Erstattungsforderungen der Beklagten für sie zumindest in voller Höhe nicht tragbar seien. Auch seien die Auslagenpauschalen unangemessen, da sie weitaus günstigere Rückflüge gebucht hätten.
Über zwei der Klagen hat das Verwaltungsgericht heute mündlich verhandelt. Sie blieben ohne Erfolg. Die auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 des Konsulargesetzes erlassenen Bescheide seien zu Recht ergangen, weil es sich bei der Corona-Pandemie es sich um einen Katastrophenfall im Sinn der Norm handele. Die weltweite Betroffenheit einschließlich Deutschlands schließe die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht aus. Die von der Beklagten organisierte Rückholung mittels gecharterter Flugzeuge sei zur Hilfeleistung für die im Ausland festsitzenden deutschen Staatsangehörigen erforderlich gewesen. Die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vorgenommene Pauschalierung der Auslagen begegne keinen rechtlichen Bedenken, da die festgesetzten Pauschalen pro Flug von 1.000 Euro (Neuseeland) bzw. 600 Euro (Mexiko) jedenfalls unter den der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich entstandenen Kosten gelegen hätten. Zur Einholung von Vergleichsangeboten für die Charterkosten sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen. Die erwartete Ko-Finanzierung der Rückholaktion durch den EU-Zivilschutzmechanismus in Höhe von 35% schließe die Rückforderung nicht aus. Für einen Verzicht auf die Kostenerstattung sei kein Raum gewesen. Besondere Umstände für eine Ermessensentscheidung der Beklagten hätten nicht vorgelegen. Daher habe es ihr auch freigestanden, die Erstattungsbescheide mit Hilfe automatischer Einrichtungen zu erlassen und von einer Anhörung abzusehen.
Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache jeweils die Berufung zugelassen.