Reichweite einer Bezugnahmeklausel

18. April 2021 -

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.01.2021 zum Aktenzeichen 9 Sa 536/20 entschieden, dass für die Frage der Reichweite einer Bezugnahmeklausel deren Auslegung entscheidend ist.

Maßgeblich ist, ob die Klausel als Tarifwechselklausel verstanden werden kann. Die Rechtsfolge eines Tarifwechsels kann zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags ausdrücklich vereinbart werden.

Die Vertragsparteien bestimmen mit ihrer vertraglichen Abrede den Umfang der jeweiligen In Bezugnahme und haben auf diesem Weg die Möglichkeit, auch eine sog. „Tarifwechselklausel“ zu vereinbaren, falls sie für den Fall einer durch einen Verbandswechsel geänderten Tarifbindung des Arbeitgebers die Gleichstellung des Arbeitnehmers auf der Grundlage des dann einschlägigen Tarifvertrages sicherstellen wollten.

Allerdings kann man den Parteien des Arbeitsvertrages diesen Willen nicht unterstellen. Mit der Formulierung „die für den Betrieb jeweils einschlägigen Tarifverträge“ wird dynamisch auf die für den jeweiligen Arbeitgeber nach dem TVG normativgeltenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung verwiesen. Es handelt sich um eine große dynamische Bezugnahmeklausel.