Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 24.01.2019 zum Aktenzeichen M 19L DA 18.3381 entschieden, dass die suspendierte Erste Bürgermeisterin Monika Zeller aus der Gemeinde Bolsterlang die Amtsgeschäfte vorläufig wiederaufnehmen darf.
Die vorläufige Dienstenthebung der Ersten Bürgermeisterin der Gemeinde Bolsterlang, Monika Zeller, wird ausgesetzt. Dies hat eine Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts München mit heute bekanntgegebenem Beschluss im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden.
Die Landesanwaltschaft Bayern hatte in ihrer Funktion als Disziplinarbehörde des Freistaats Bayern die Bürgermeisterin am 18. Juni 2018 mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben. Der Bürgermeisterin wurde vorgeworfen, dass sie bei Anträgen zur Ausstellung eines sog. Staatsangehörigkeitsausweises reichsbürgertypische Angaben gemacht und zudem den Vortrag eines Reichsbürgers in Gemeinderäumen nicht unterbunden habe. Damit habe sie gegen die ihr obliegende Dienstpflicht, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes zu bekennen und für diese einzutreten, verstoßen. Zugleich liege darin ein Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten.
Rechtliche Voraussetzung für eine vorläufige Dienstenthebung vor Abschluss des Disziplinarverfahrens ist eine Prognose, dass dieses Disziplinarverfahren mit der Amtsenthebung des Betroffenen enden wird. Die Disziplinarkammer teilt im Fall der Ersten Bürgermeisterin von Bolsterlang diese Prognose nicht und hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung. Zum jetzigen Zeitpunkt würden keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, die Erste Bürgermeisterin gehöre der Reichsbürgerbewegung an und teile deren Gedankengut. Der Ausspruch der Höchstmaßnahme – Enthebung aus dem Dienst – erscheine damit jedenfalls derzeit nicht angemessen.
Zwar seien die Vorwürfe der Landesanwaltschaft in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen zutreffend. Die Bürgermeisterin habe aber die daraus von der Disziplinarbehörde abgeleitete Schlussfolgerung, dass sie Anhängerin der Reichsbürgerbewegung sei, durch ihre bisherigen Einlassungen im Disziplinarverfahren jedenfalls teilweise entkräftet. So erscheine die Einlassung, bei ihr sei aufgrund von Angaben aus unterschiedlichen Internet-Quellen das Bedürfnis eines Nachweises der deutschen Staatsangehörigkeit entstanden, wenigstens in Teilen glaubhaft. Ihr Verhalten sei möglicherweise lediglich Ausdruck von Naivität und Unbedarftheit. Auch habe die Bürgermeisterin zwar zu sorglos agiert, als sie einem Reichsbürger – auf Initiative von drei damaligen Gemeinderäten – einen Vortrag in Gemeinderäumen ermöglicht und diesen nicht abgebrochen habe. Auch dies rechtfertige aber noch nicht die Annahme, dass sie dem Gedankengut der Reichsbürgerbewegung nahestehe, zumal sie im Anschluss an die Veranstaltung zeitnah den Gemeinderat mit dem Vortrag befasst und sich im Rahmen einer Bürgerversammlung davon distanziert habe.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Beamten– und Dienstrecht.