Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 30.01.2020 zum Aktenzeichen 2 ME 622/19 entschieden, dass die Region Hannover verpflichtet ist, die Kosten der Schülerbeförderung in begrenztem Umfang auch dann zu übernehmen, wenn die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform nicht im Regionsgebiet, sondern in einem benachbarten Landkreis liegt.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 3/2020 vom 30.01.2020 ergibt sich:
Eine Schülerin, die mit ihren Eltern in einer Gemeinde am Rand der Region Hannover wohnt, besucht die ca. 7 km vom Wohnort entfernte, räumlich am nächsten gelegene Realschule, die jedoch in einem benachbarten Landkreis liegt. Die nächstgelegene Realschule im Bereich der Region Hannover befindet sich dagegen ca. 26 km vom Wohnort entfernt. Auf einen entsprechenden Antrag der Schülerin und ihrer Eltern gab die Region Hannover an, die Beförderung zu dieser in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Realschule sicherzustellen. Eine Beförderung oder Kostenerstattung zu der nächstgelegenen, im benachbarten Landkreis befindlichen Schule lehnte sie ab.
Vor dem VG Hannover blieben die Antragsteller mit ihrem auf eine Taxibeförderung zu der nächstgelegenen Schule gerichteten Begehren ohne Erfolg (Beschluss v. 12.07.2019 – 6 B 3156/19).
Das OVG Lüneburg hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat die Schülerin nicht den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Einrichtung einer Schülerbeförderung – etwa in Gestalt einer Schulbuslinie oder einer Beförderung per Taxi – in den benachbarten Landkreis. Zugleich stellte das Oberverwaltungsgericht klar, dass der Schülerin und ihren Eltern ein der Höhe nach begrenzter Anspruch auf Kostenerstattung zustehe, wenn die nächstgelegene Schule in einem benachbarten Landkreis liege. Die Höhe der zu erstattenden Kosten sei dabei nach den schulrechtlichen Bestimmungen auf die Höhe der Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs in der Region Hannover beschränkt. Die Auffassung der Region Hannover, eine Kostenerstattung nicht leisten zu müssen, wenn die tatsächlich besuchte nächstgelegene Schule außerhalb ihres Gebiets liege, sei mit dem Wortlaut und der Systematik des Niedersächsischen Schulgesetzes unvereinbar.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.