Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 22.09.2021 zum Aktenzeichen 4 Sa 1282/19 entschieden, dass die Voraussetzung der Inanspruchnahme tariflicher Freistellungstage nach § 25.1a, 1. Spiegelstrich MTV Metall NRW ist, dass der Beschäftigte regelmäßig zwischen drei oder mehr Schichten wechselt.
Ein gelegentlicher Einsatz in der Nachtschicht ist unzureichend.
Für die Inanspruchnahme tariflicher Freistellungstage nach § 25.1b, 2. Spiegelstrich MTV Metall NRW genügt es nicht, dass das betreffende Kind das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in häuslicher Gemeinschaft mit dem Beschäftigten lebt.
Das tarifliche Merkmal „selbst betreuen und erziehen“ hat keine eigenständige Bedeutung.
Die Geltendmachung des Freistellungsanspruchs nach § 25 MTV Metall NRW verlangt weder eine Form noch eine Begründung.
Maßgeblich ist lediglich das objektive Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen.
Hat ein Beschäftigter innerhalb der Frist des § 25.2 MTV Metall NRW den Freistellungsanspruch geltend gemacht und dabei als Freistellungsgrund „Schicht“ genannt, ist er dennoch nicht daran gehindert, sich nach Fristablauf jedenfalls auf den Freistellungsgrund „Kinderbetreuung“ i.S.v. § 25.1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich MTV Metall NRW zu berufen.