Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat mit Beschluss vom 02.06.2020 zum Aktenzeichen 8 B 1399/20.N entschieden, dass die hessischen Regelungen über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen im „eingeschränkten Regelbetrieb“ nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt werden.
Aus der Pressemitteilung des Hess. VGH Nr. 26/2020 vom 04.06.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller ist als eingetragener Verein Träger eines Waldkindergartens. Dort werden regulär 23 Kinder in einer Gruppe draußen im Wald betreut. Bis Ende Mai 2020 war der Betrieb des Waldkindergartens auf die Notbetreuung für bestimmte Berufs- und Bedarfsgruppen beschränkt. Der Antragsteller begehrte den Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Normenkontrolleilverfahren gegen § 2 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus. Mit seinem Antrag erstrebte der Antragsteller die Wiederaufnahme des uneingeschränkten Betriebs seines Waldkindergartens. Seiner Auffassung nach ist die angegriffene Norm unverhältnismäßig.
Der VGH Kassel hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs erweist sich die angegriffene Regelung aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig, noch sei bei der anzustellenden Folgenabwägung die Außervollzugsetzung der Regelung geboten. Die Beschränkung des Kindergartenbetriebs auf eine – wenn auch jetzt erweiterte – (Not-)Betreuung sei durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. Der Eingriff erfolge zu einem legitimen Zweck, sei geeignet und notwendig und erscheine auch in Ansehung des Betriebskonzepts eines Waldkindergartens angemessen. Denn auch in einem Waldkindergarten sei – insbesondere bei kleineren Kindern – eine durchgehende Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln nicht ohne Weiteres sichergestellt und auch dort träfen täglich Erwachsene – Eltern wie Erzieher – aufeinander. Der Antragsteller habe zudem seit dem 02.06.2020 die Möglichkeit, über die Notbetreuung hinaus im Rahmen seiner Kapazität weitere Kinder aufzunehmen, sodass er nach und nach sein Betreuungsangebot wieder hochfahren könne.
Die streitige Regelung, die am 02.06.2020 in Kraft getreten und bis zum 05.07.2020 gültig ist, lautet:
„§ 2
(1) Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes und Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590), dürfen, ausgenommen in den Fällen des Abs. 2, durch Kinder nicht betreten werden. Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn
1. beide Erziehungsberechtigten berufstätig sind und eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter zu einer der in der Anlage genannten Personengruppen gehört,
2. es sich um ein Kind einer Schülerin, eines Schülers oder einer oder eines Studierenden handelt, die oder der nach § 3 Abs. 1 unterrichtet wird,
3. es sich um ein Kind einer oder eines berufstätigen oder studierenden Alleinerziehenden im Sinne des § 21 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch handelt,
4. die Betreuung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist,
5. für ein Kind der Bescheid des zuständigen Sozialhilfeträgers über die Gewährung einer Maßnahmenpauschale nach der Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder vom 1. August 2014 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt,
6. durch das Betretungsverbot im Einzelfall für Eltern und Kinder eine vom zuständigen Jugendamt bescheinigte besondere Härte entsteht, die sich durch außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände von den durch den Wegfall der regelhaften Betreuung allgemein entstehenden Härten abhebt,
7. es sich um Kinder handelt, die der Träger im Rahmen der Betreuungskapazitäten der Kindertageseinrichtung zusätzlich aufnimmt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.