Die Bundesregierung hat am 25.11.2020 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts beschlossen.
Aus der Pressemitteilung des BMJV vom 25.11.2020 ergibt sich:
Der Versorgungsausgleich kann eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für geschiedene Eheleute haben. Er wurde zuletzt im Jahr 2009 im Rahmen der Strukturreform auf eine neue Grundlage gestellt. Seit der Strukturreform wird jedes Versorgungsanrecht beim Versorgungsausgleich gesondert zwischen den Ehegatten geteilt. Ziel dieser Reform war es, mehr Teilungsgerechtigkeit herbeizuführen und den Ausgleich der Versorgungsanrechte für die Betroffenen verständlicher zu gestalten. Infolge der gesonderten Teilung jedes Anrechts erhält die ausgleichsberechtigte Person grundsätzlich jeweils ein eigenes Anrecht bei dem Versorgungsträger, bei dem die auszugleichende Versorgung der ausgleichspflichtigen Person besteht. Unter bestimmten Umständen kann dieser Versorgungsträger aber auch verlangen, dass für die ausgleichsberechtigte Person nicht bei ihm, sondern bei einem anderen (externen) Versorgungsträger ein Anrecht begründet wird.
Das Bundeskabinett hat lediglich zu Teilaspekten gesetzgeberische Nachjustierungen beschlossen. Im Übrigen sei eine Evaluierung des Versorgungsausgleichs beabsichtigt, auf deren Grundlage die Bundesregierung über weitergehenden Handlungsbedarf entscheiden wird.
Der beschlossene Regierungsentwurf sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:
- Bei der Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersvorsorge sollen häufiger als bisher eigene und unmittelbare Anrechte der ausgleichsberechtigten Person bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person entstehen. Hierdurch werden Transferverluste vermieden, die oftmals bei der Neubegründung von Anrechten bei einem externen Versorgungsträger eintreten. Daher soll die Möglichkeit einer solchen externen Teilung dann, wenn mehrere Anrechte bei einem Versorgungsträger bestehen, in bestimmten Fällen eingeschränkt werden. Diese Änderung dient insbesondere dem Schutz der ausgleichsberechtigten Person – in der Regel der Ehefrau –, berücksichtigt aber in ihrer Ausgestaltung auch die Interessen des Versorgungsträgers. So kann die Änderung beispielsweise dazu führen, dass ein Versorgungsträger, bei dem zwei betriebliche Anrechte bestehen, nur noch eines dieser Anrechte extern teilen darf, während er das andere Anrecht in seinem eigenen Versorgungssystem ausgleichen muss.
- Ferner soll der ausgleichsberechtigten Person ein Wahlrecht eingeräumt werden, wenn die ausgleichspflichtige Person aus einem betrieblichen oder privaten Anrecht bereits eine laufende Versorgung bezieht. In einem solchen Fall führt der Wertausgleich bei der Scheidung wegen einer möglichen Verringerung des Ausgleichswerts nicht immer zu einer für die ausgleichsberechtigte Person befriedigenden Lösung. Daher soll ihr ermöglicht werden, den schuldrechtlichen Ausgleich dieses Anrechts zu wählen, der dann im Rentenalter zwischen den Ehegatten erfolgt.
Der Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme übermittelt und im Anschluss im Deutschen Bundestag beraten.
Weitere Information
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts (PDF, 160 KB)