Nur einen Tag nach dem Bundestag hat am 25.06.2021 auch der Bundesrat die Reform des Mietspiegelsrechts gebilligt: Sie soll zu mehr Rechtssicherheit und Akzeptanz insbesondere der qualifizierten Mietspiegel zur Bemessung der ortsüblichen Vergleichsmiete führen und Kommunen das Erstellen der Spiegel erleichtern – vor allem im Bereich der Datenerhebung.
Aus der Pressemitteilung des BR vom 25.06.2021 ergibt sich:
Vorhandene Daten nutzen
Behörden dürfen künftig vermehrt Daten nutzen, die bereits vorhanden sind – zum Beispiel in den Melderegistern, bei Verwaltung der Grundsteuer erhobene Daten sowie solche aus der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus. Um Rückläufe aus den Befragungen zu erhöhen und Verzerrungen aufgrund selektiven Antwortverhaltens zu vermeiden, führt der Bundestagsbeschluss eine Auskunftspflicht ein.
Längere Gültigkeit
Mietspiegel sind künftig nicht nur zwei, sondern drei Jahre bindend. Hierdurch soll sich der Aufwand, der mit dem Erstellen und Ändern von Mietspiegeln verbunden ist, besser amortisieren.
Vergleichsmieten wichtig für Miethöhe
Wie es in der Gesetzesbegründung heißt, ist das Vergleichsmietensystem Aushängeschild des sozialen Mietrechts. Es gewährleiste Rechtssicherheit und den gerechten Ausgleich zwischen den Interessen von Vermietern und Mietern. Die Bedeutung der ortsüblichen Vergleichsmiete und ihres wichtigsten Abbildungsinstruments, des Mietspiegels, habe in der Praxis stetig zugenommen. Gleichzeitig seien in jüngerer Zeit qualifizierte Mietspiegel in gerichtlichen Verfahren infrage gestellt worden. Häufiger Streitpunkt sei die Frage gewesen, ob der Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist.
Mietspiegelverordnung
Der Gesetzesbeschluss präzisiert daher die Rechtsgrundlage für die Mietspiegelverordnung, die künftige die maßgeblichen wissenschaftlichen Grundsätze konkretisiert.
Nächste Schritte
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll im Wesentlichen zu Beginn des vierten Quartals in Kraft treten, das auf die Verkündung folgt.
Weitere Information
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages: Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts (Mietspiegelreformgesetz – MsRG) (BR-Drs. 566/21 – PDF, 322 KB)
Beschluss des Bundesrates: Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts (Mietspiegelreformgesetz – MsRG) (BR-Drs. 566/21 (B) – PDF, 80 KB)