Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei Drittwiderklage wegen urheberrechtlicher Ansprüche

25. September 2021 -

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 07.09.2021 zum Aktenzeichen 9 Ta 107/21 entschieden, dass für eine vor dem Arbeitsgericht erhobene (Dritt-)Widerklage nach § 104 S. 1 UrhG ausschließlich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist, wenn mit der Widerklage auch urheberrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden und diese zunächst ausdrücklich darauf gestützt wurde.

Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 Abs. 2b ArbGG, § 104 S. 2 UrhG hingegen lediglich für urheberrechtliche Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen zuständig, sofern diese ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.