Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.02.2020 zum Aktenzeichen IX ZR 90/19 entschieden, dass Rechtsschutzversicherungen gegen den von den Versicherungsnehmern beauftragten Rechtsanwälten einen Auskunftsanspruch haben.
Der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzversicherung suchte den Rechtsanwalt in einer Verkehrsunfallsache zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf. Die Rechtsschutzversicherung erteilte jeweils auf Anforderungen Deckungszusagen für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit der Beklagten. Insgesamt wurden von der Rechtsschutzversicherung bis Juli 2016 Kostenvorschüsse in Höhe von 2.862,26 € gezahlt. Hiervon wurde der Rechtsschutzversicherung im September 2016 ohne weitere Informationen ein Betrag in Höhe von 1.309,41 € zurückerstattet. Nachfolgende schriftliche Anfragen der Rechtsschutzversicherung hinsichtlich des Sachstands des Verfahrens beantworteten die Beklagten nicht. Die Rechtsschutzversicherung mandatierte ihrerseits Rechtsanwälte, welche die Beklagten mehrfach erfolglos zur Auskunft aufforderten. Letztere lehnten eine Auskunftserteilung ab.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei begründet, denn die Rechtsschutzversicherung sei Inhaberin des geltend gemachten Auskunftsanspruchs aus §§ 675, 666, 667, 401, 412 BGB, § 86 VVG. Die Verschwiegenheitsverpflichtung des Rechtsanwalts stehe dem Anspruchsübergang nicht entgegen, weil in derartigen Fällen der Mandant den Anwalt konkludent von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinde und stillschweigend zum Ausdruck bringe, dass dieser gegenüber dem Rechtsschutzversicherer in Kostenfragen uneingeschränkt kommunizieren könne. Diese Entbindungserklärung des Mandanten umfasse nach interessengerechter Auslegung auch eine etwaige Mitteilung des Rechtsanwalts an den Versicherer über den Stand des Verfahrens. Der Forderungsübergang nach § 86 VVG führe aber nicht zu einer generellen Auswechslung der Gläubigerstellung des Mandanten hinsichtlich seiner Rechte aus dem Anwaltsvertrag, sondern nur zu dem Übergang einzelner Auskunftsansprüche, deren jeweiliger Inhalt sich nach § 666 BGB bestimme. Durch die Erklärung des Rechtsanwalts in dem Termin sei die Rechtsschutzversicherung über den Verfahrensstand in Kenntnis gesetzt worden. Schließlich hätten sich die Beklagten mit der Auskunftserteilung im Verzug befunden und deshalb der Rechtsschutzversicherung die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
Die Bundesrichter am BGH billigten dies. Der Rechtsschutzversicherung stand gegen die Beklagten aber ein Auskunftsanspruch nach § 666 BGB aus gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangenem Recht zu.
Die Rechtsschutzversicherung ist eine Schadensversicherung, für die § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG gilt. Nach dieser Regelung geht ein dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zustehender Ersatzanspruch auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruchsübergang im Sinne der §§ 412 ff BGB. Schon mit der Klageerhebung stand dem Versicherungsnehmer der Rechtsschutzversicherung ein aufschiebend bedingter Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner zu, denn das Prozessrechtsverhältnis lässt bereits den prozessualen Kostenerstattungsanspruch entstehen. Dieser ist allerdings aufschiebend bedingt durch den Erlass einer entsprechenden Kostengrundentscheidung. Indem die Rechtsschutzversicherung unstreitig für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit der Beklagten bis Juli 2016 Kostenvorschüsse in Höhe von insgesamt 2.862,26 € geleistet hat, hat sie ihrem Versicherungsnehmer im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG „einen Schaden ersetzt“. Durch die Zahlung dieser Vorschüsse ist der aufschiebend bedingte Kostenerstattungsanspruch ihres Versicherungsnehmers gegen den Prozessgegner auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen.
Dieser Auskunftsanspruch bezog sich sowohl auf den bereits an die Rechtsschutzversicherung ausgekehrten Betrag in Höhe von 1.309,41 € als auch auf den noch nicht abgerechneten Betrag in Höhe von 1.552,85 €. Denn die Rechtsschutzversicherung hatte sowohl Anspruch auf Auskunft, warum ihr ein Betrag erstattet worden war, als auch, ob bezüglich der weiteren von ihr geleisteten Kostenvorschüsse Erstattungsansprüche erlangt worden sind. Diesen Grundsätzen entsprechend hat die Rechtsschutzversicherung Auskunft von den Beklagten verlangt.
Dem Anspruchsübergang stand vorliegend auch nicht die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht aus § 43a Abs. 2 BRAO entgegen. Eine Entbindung von der Schweigepflicht kann durch den Mandanten ausdrücklich erklärt werden, aber grundsätzlich auch durch schlüssiges Handeln erfolgen. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der rechtsschutzversicherte Mandant, wenn der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis des Mandanten einen Prozess vorfinanziert und der Mandant dem Rechtsanwalt auch den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer überlässt, den Anwalt konkludent von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden hat, soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft. Denn nur auf diese Weise kann der Rechtsanwalt den Auftrag des Mandanten und dessen Auskunftspflicht seinem Rechtsschutzversicherer gegenüber sachgerecht erfüllen.