Rechtspfleger verliert Job

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 02.09.2024 zum Aktenzeichen 28 K 263/22.WI.D entschieden, dass das ein Rechtspfleger aus dem Dienstverhältnis entlassen werden darf, der zu bearbeitende Akten entsorgte.

Ein unter massivem Stress stehender Rechtspfleger, der zudem mit psychischen Problemen zu kämpfen hatte, sah sich im Jahr 2015 in einer ausweglosen Situation. Angesichts der großen Anzahl unbearbeiteter Vollstreckungsakten suchte er nach einem drastischen Ausweg: Er füllte diese Akten in eine Plastiktüte und warf sie in einen Fluss. Diese unglückliche Entscheidung führte letztendlich zu seinem Verlust des Arbeitsplatzes.

Der beteiligte Justizoberinspektor hatte während der Vorbereitungen für eine bevorstehende interne Revision großen Druck verspürt. In einem Moment der Verzweiflung entschied er sich, die Probleme durch das Werfen der Akten ins Wasser zu lösen. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Kombination aus Papier und Wasser nicht ausreichend war, um die belastenden Dokumente unauffindbar zu machen – die Wasserschutzpolizei fand sie letztlich und entdeckte damit den Versuch, die Unterlagen verschwinden zu lassen.

Für sein Verhalten wurde dieser Beamte, der zuvor nie strafrechtlich in Erscheinung getreten war, wegen Verwahrungsbruchs im Amt, Urkundenunterdrückung und versuchter Sachbeschädigung verurteilt und zu einer Geldstrafe veranlasst. Als direkte Konsequenz zog sein Dienstherr ebenfalls Maßnahmen nach sich. Der Präsident des zuständigen Amtsgerichts stellte fest, dass aufgrund der Schwere des Vergehens der Beamte vorläufig von seinen dienstlichen Pflichten entbunden werden musste. Infolge dessen wurde eine Disziplinarklage auf seine Entfernung von der Beamtenstelle vor dem Verwaltungsgericht erhoben, die erfolgreich war.

Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden kam zu dem eindeutigen Urteil, dass der Rechtspfleger ein schwerwiegendes innerdienstliches Fehlverhalten begangen hatte. Indem er die Akten absichtlich zurückhielt und versuchte, diese zu entsorgen, handelte er in direktem Widerspruch zu seiner Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in der früheren Fassung. Aufgrund dieses schweren Fehlverhaltens war seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Vorschriften §§ 65 Absatz 1 und 2 sowie 8 Absatz 1 Nummer 5 und 13, sowie 16 Absatz 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes (HDG) gerechtfertigt. Der Beamte hatte das Vertrauen seines Dienstherrn sowie der Öffentlichkeit irreparabel verloren. Da die öffentliche Verwaltung jedoch auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beschäftigten angewiesen ist, war eine Fortsetzung seines Dienstverhältnisses nicht mehr möglich.

Die schwerwiegendste Verfehlung wurde vom Verwaltungsgericht als das Entziehen der Akten aus dem Dienstverkehr seit 2014 bewertet. Diese Handlung hatte weitreichende disziplinarrechtliche Konsequenzen, da bereits mit der Entziehung der Akten eine Beeinträchtigung der Fähigkeit des Dienstherrn, seine Amtsaufgaben zu erfüllen, einherging. Darüber hinaus entstand ein potenzieller Aufwand für die Rekonstruktion der Akten. Die Gesetzesvorschriften, die die Straftaten des Verwahrungsbruchs gemäß § 133 Absätze 1 und 3 des Strafgesetzbuches (StGB) sowie der Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB regeln, sehen Strafen vor, die von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren reichen. Damit können Maßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als notwendig erachtet werden.