Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 14.10.2021 zum Aktenzeichen 5 Sa 707/21 entschieden, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit in einem Umfang von nicht einmal 10 % rechtsmissbräulich ist, wenn dieser allein der Verhinderung der zukünftigen Einteilung in eine bestimmte Schicht dienen soll.
Nach § 8 Absatz 4 S. 1 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit keine betriebliche Gründe entgegenstehen.
Ein entgegenstehender betrieblicher Grund ist gemäß § 8 Absatz 4 S. 2 TzBfG insbesondere dann gegeben, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die betriebliche Sicherheit wesentlich beeinträchtigt oder aber zur Verursachung unverhältnismäßiger Kosten führt.
Insoweit ist es ausreichend, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe darlegt, der Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen.