Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat auf einer kurzfristig einberufenen Sondersitzung am 04.05.2021 den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gerichtsvollzieherschutzgesetz in geänderter Fassung zur Annahme empfohlen.
Aus hib – heute im bundestag Nr. 592 vom 04.05.2021 ergibt sich:
Ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen sah auch die Aufnahme einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes in den Entwurf vor. Für den Änderungsantrag stimmten die Fraktionen CDU/CSU, SPD, Grüne und Linke, die AfD-Fraktion stimmte dagegen, und die FDP-Fraktion enthielt sich. Der Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen wurde gegen die Stimmen der AfD mit den Stimmen aller übrigen Fraktionen angenommen. Über den Entwurf soll der Bundestag am 06.05.2021 abstimmen.
Der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Christian Lange (SPD) hatte die Abgeordneten zuvor um Zustimmung zu den an das Gerichtsvollzieherschutzgesetz angehefteten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (BT-Drs. 19/27636 – PDF, 862 KB) gebeten. Wie er erläuterte, dienen die kurzfristig aufgenommenen Änderungen dem Zweck, die für die gemeinsame Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums der Gesundheit und des Bundesinnenministeriums notwendig zu ergänzende Ermächtigungsgrundlage des § 28c des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) schnellstmöglich in Kraft treten zu lassen. Nur so könne die Verordnung, über die der Rechtsausschuss am 05.05.2021 beraten werde, sobald die erforderliche Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates vorliege, schnellstmöglich in Kraft treten. Da der Bund nach § 28c IfSG auch Ausnahmen für den Länderbereich regeln dürfe, solle durch den neu angefügten Satz 3 in der Ermächtigungsgrundlage von § 28c IfSG festgelegt werden, dass die Bundesregierung, wenn sie von ihrer Ermächtigung Gebrauch macht, zugleich die Landesregierungen ermächtigen kann, in Bezug auf von den Ländern nach dem 5. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassene Gebote und Verbote Ausnahmen zu regeln. Von dieser klarstellenden Ermächtigung solle in der COVID-19-Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung durch eine Öffnungsklausel für die Länder Gebrauch gemacht werden. Dies sei notwendig, damit im Interesse der geimpften, genesenen und getesteten Personen die Länder in den Bereichen, in denen sie nach dem Infektionsschutzgesetz weiterhin regelungsbefugt sind, ebenfalls Erleichterungen und Ausnahmen für die genannten Personen vorsehen können.
In der Diskussion im Ausschuss bewerteten Abgeordnete der Koalitionsfraktionen, von Bündnis 90/Die Grünen und Linken die Änderungen positiv. Die FDP sprach von einem ersten Schritt und äußerte Bedenken, dass den Ländern zu viel Spielraum genommen werde. Die von der AfD geäußerte Kritik, dass die vorgesehenen Maßnahmen einem indirekten Impfzwang gleichkämen, sorgte bei dem übrigen Fraktionen für Unmut und wurde einhellig zurückgewiesen. Die Unionsfraktion ging davon aus, dass das Vorhaben noch in dieser Woche zum Abschluss gebracht wird. Damit könnten die vorgesehenen Regelungen ab Samstag greifen, was für viele Menschen deutlich mehr Freiheit bedeute. Die SPD dankte ausdrücklich den Fraktionen von FDP, Die Linke und Grünen, die einen Fristverzicht erklärt und auf eine Anhörung verzichtet und im Gegensatz zur AfD den Ernst der Lage erkannt hätten. Zumindest für die Geimpften und die Genesenen kehre man damit ein Stück weit zur Normalität zurück.
Hintergrund des Gesetzentwurfs zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften ist der Bundesregierung zufolge unter anderem, dass Gerichtsvollzieher in der Vergangenheit bei der Durchführung von Vollstreckungshandlungen wiederholt von Schuldnern oder von dritten Personen körperlich angegriffen und erheblich – zum Teil sogar tödlich – verletzt wurden. Dabei habe sich gezeigt, dass zwar in vielen Fällen im Vorfeld der Vollstreckungshandlung polizeiliche Erkenntnisse über eine bestehende Gefahr vorgelegen haben, Gerichtsvollzieher hierüber jedoch nicht informiert waren. Mit dem Gesetz solle daher eine rechtliche Grundlage geschaffen werden, die es Gerichtsvollziehern ermöglicht, bei der Polizei Auskunft darüber einzuholen, ob nach polizeilicher Einschätzung eine Gefahr für Leib oder Leben des Gerichtsvollziehers oder einer weiteren an der Vollstreckungshandlung beteiligten Person besteht, und gegebenenfalls um Unterstützung durch die polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.