Das Sozialgericht Stuttgart hat am 03.03.2021 zum Aktenzeichen S 25 SB 4152/18 entschieden, dass für die Rechtmäßigkeit einer Herabsetzung des GdB nach § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB es auf den Vergleich der Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses des letzten bindend gewordenen Bescheides mit demjenigen zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Beklagten ankommt. Dabei ist unerheblich, ob mit dem zuletzt bindend gewordenen Bescheid im Ergebnis ein zu hoher GdB festgestellt worden ist.
Aus der Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 02.08.2021 ergibt sich:
Die Beteiligten stritten über die Rechtmäßigkeit einer Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid wurde der zuletzt bindend gewordene Bescheid, mit dem ein GdB von 60 festgestellt worden ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufgehoben und bestimmt, dass der GdB nunmehr 40 betrage. Seit der letzten maßgeblichen Feststellung habe sich der Gesundheitszustand des Klägers insoweit gebessert, dass unter Medikation eine Stabilisierung der psychischen Situation des Klägers eingetreten sei. Während in den maßgeblichen Vorbefunden noch eine schwere Depression beschrieben worden sei, bestehe nach dem fachärztlichen Befundschein von Herrn Dr. A. nunmehr eine leicht- bis mittelgradige rezidivierende Depression.
Die Kammer hob den streitgegenständlichen Herabsetzungsbescheid auf. Zur Überzeugung der Kammer stand fest, dass im Gesundheitszustand des Klägers im Vergleich zu den gesundheitlichen Verhältnissen, die dem zuletzt bindend gewordenen Bescheid zugrunde gelegen haben, keine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten sei, die die Herabsetzung des GdBs von 60 auf 40 rechtfertige.
Für die Bemessung des GdBs im Funktionssystem Gehirn und Psyche (VG Teil B Ziff. 3.7) sei gerade nicht entscheidend, welche konkrete Diagnose ärztlicherseits gestellt würden bzw. bei der ursprünglichen Bemessung gestellt worden seien. Vielmehr seien nur die konkreten Funktionsbeeinträchtigungen maßgeblich. Für die Feststellung einer wesentlichen Besserung sei gerade nicht ausreichend, dass Herr Dr. A. in den Jahren 2011/2012 bei dem Kläger die Diagnose „zuletzt schwere Depression, teilremittiert“ und nunmehr lediglich die Diagnose „rezidivierende Depression, leicht bis mittelgradig“ stellte, wenn sich jedoch das konkrete Beschwerdebild des Klägers nicht gebessert habe. Ob die damalige Bemessung zugunsten des Klägers von Anfang an überhöht war, sei für die Beurteilung der Herabsetzung nach § 48 SGB X gerade nicht relevant.
Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.