Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.01.2022 zum Aktenzeichen 12 Sa 705/21 entschieden, dass die ernsthafte Bedrohung des Vorgesetzten und seiner Familie mit körperlicher Gewalt als wichtiger Grund i.S.d §626 Abs. 1 BGB eine fristlose Kündigung rechtfertigt, sofern kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund greift.
In einem solchen Verhalten liegt eine massive Störung bzw. konkrete Gefährdung des Betriebsfriedens. Sofern die Arbeitgeberin in einem derartigen Fall in der Betriebsratsanhörung versehentlich die Sozialdaten des betreffenden Arbeitnehmers unzutreffend angibt und dem Betriebsrat im Zeitpunkt der Einleitung der Anhörung die zutreffenden Sozialdaten bekannt waren, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung aufgrund einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung.
Ein Lügendetektor stellt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren aufgrund seiner Ungeeignetheit kein zulässiges Beweismittel dar.