Rechtmäßigkeit der Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge

14. Dezember 2021 -

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 19.10.2021 zum Aktenzeichen 5 Sa 21/21 entschieden, dass tarifvertraglich festgelegte Zuschläge für Nachtarbeit nicht mindestens genauso hoch sein müssen wie diejenigen, die von den Arbeitsgerichten bei fehlenden tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen im Einzelfall herangezogen werden.

Eine tarifliche Regelung, die für Nachtarbeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr die Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 15 % vorsieht, stellt weder einen Verstoß gegen § 6 Abs. 5 ArbZG noch gegen die Richtlinie 2003/88/EG dar.