Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 07.10.2020 zum Aktenzeichen 5 Ta 118/20 in einem von Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. Rechtsanwalt für Kündigungsschutz & Arbeitsrecht der Schwerpunktkanzlei JURA.CC vertretenen Fall entschieden, dass ein Richter nicht befangen ist, wenn er im Beschwerdeverfahren vor der Abhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts einen rechtlichen Hinweis erteilt.
Aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich wollte die Arbeitnehmerin die Zwangsvollstreckung in Form eines Zwangsgeldantrags nach § 888 ZPO durchführen, mit dem die Erteilung eines Arbeitszeugnisses durch den Arbeitgeber erwirkt werden sollte.
Das Arbeitsgericht Köln lehnte den Zwangsgeldantrag ab und legte der Arbeitnehmerin die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf.
Dagegen legte die Arbeitnehmerin Beschwerde ein.
Mit einem gerichtlichen Hinweis teilte der abgelehnte Richter des Landesarbeitsgerichts Köln mit, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe.
Zu diesem Zeitpunkt war das Abhilfeverfahren durch das Arbeitsgericht Köln nach § 572 Abs. 1 ZPO noch gar nicht durchgeführt.
Der richterliche Hinweis des Landesarbeitsgerichts vor der Abhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts hat nach Auffassung von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. die Wahrscheinlichkeit der Abhilfe durch das Arbeitsgericht praktisch bei Null bewirkt.
Zudem sei das Landesarbeitsgericht erst nach der (Nicht-)Abhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts zu Entscheidungen berufen und damit auch zur Abgabe von Hinweisen.
Bei einem Verhalten des Landesarbeitsgericht, wie es hier zu beobachten gewesen sei, habe das Arbeitsgericht keine Aufhebung durch das Beschwerdegericht zu befürchten, da so dem Arbeitsgericht schon vor der eigenen Abhilfeentscheidung mitgeteilt werde, welche Entscheidung durch das Landesarbeitsgericht zu erwarten sei.
Aus diesem Grund besteht Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich des abgelehnten Richters.
Das Landesarbeitsgericht führt dazu aus, dass der Richter des Landesarbeitsgericht rechtlich nicht gehindert gewesen sei, einen rechtlichen Hinweis zu gebe.
Aus § 139 Abs. 4 ZPO sind Hinweise so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen.
Es ist zudem nicht zu beanstanden, dass der Richter bereits zu einem Zeitpunkt einen Hinweis erteilt, bevor das Arbeitsgericht über die Abhilfe/Nichtabhilfe entschieden hat.
Das Arbeitsgericht ist an den Hinweis des Landesarbeitsgerichts aus keinem rechtlichen oder tatsächlichen Grund gebunden.
Würde das Arbeitsgericht nämlich der Beschwerde abhelfen, wäre das Beschwerdeverfahren beendet und eine weitere Überprüfung der Abhilfeentscheidung fände – vorbehaltlich einer Beschwerde des Arbeitgebers – nicht statt.
Das Arbeitsgericht müsste dann keine Aufhebung durch das Beschwerdegericht befürchten.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgericht unterstellt die Arbeitnehmerin hier eine Kausalität, die nicht existiert.