Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 06.07.2022 zum Aktenzeichen 39/21 im Organstreitverfahren der Gruppe der FDP im Thüringer Landtag und deren vier Mitglieder gegen den Thüringer Landtag, dessen Präsidentin und den Ältestenrat entschieden, dass der Thüringer Landtag die Rechte der Gruppe dadurch verletzt hat, dass diese nur eine Aktuelle Stunde je Quartal beantragen darf. Anders als die Vorgabe der lediglich quartalsweisen Beantragung war die Begrenzung auf insgesamt vier Aktuelle Stunden im Jahr verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Zur Begründung führt der Thüringer Verfassungsgerichtshof insbesondere aus, dass Fraktionen, die eine größere Anzahl von Abgeordneten repräsentieren, bedeutender sind und eine stärkere integrierende Wirkung als Parlamentarische Gruppen haben.
Zugleich hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof entschieden, dass die Reduzierung des Grundbetrags für die Gruppe der FDP um 50 Prozent im Vergleich zu dem den Fraktionen gewährten Grundbetrag sowie die Reduzierung des Personalkostenzuschusses um ein Drittel gegenüber dem Zu-schuss für die frühere Fraktion der FDP nicht rechtsverletzend ist. Zur Be-gründung führt der Thüringer Verfassungsgerichtshof insbesondere aus, dass bei einer typisierenden Betrachtungsweise davon ausgegangen wer-den darf, dass die von Parlamentarischen Gruppen zu bewältigenden Auf-gaben in der parlamentarischen Arbeit im Allgemeinen geringer sind als die Aufgaben von Fraktionen.
Unzulässig waren die Anträge unter anderem insoweit, als solche Leistungen geltend gemacht wurden, die nur Funktionsträgern wie namentlich Fraktionsvorsitzenden oder Parlamentarischen Geschäftsführern zustehen können.
Quelle: Pressemitteilung des Thür. VerfGH Nr. 12/2022 vom 06.07.2022