Das Verwaltungsgericht Mainz hat mit Urteil vom 21. Februar 2024 zum Aktenzeichen 3 K 149/23.MZ entschieden, dass der raumordnerische Entscheid und ein darin integrierter Zielabweichungsbescheid grundsätzlich keine europarechtliche Beihilfe darstellen.
Aus der Pressemitteilung des VG Mainz Nr. 03/2024 vom 05.03.2024 ergibt sich:
Im August 2020 erließ der Beklagte einen raumordnerischen Entscheid mit integriertem Zielabweichungsbescheid über ein Vorhaben der Errichtung eines großflächigen Möbelhauses nebst Mitnahmemarkt. Die Klägerin, eine Immobilienentwicklerin, wandte sich mit ihrer Klage gegen diesen Entscheid und beantragte seine Aufhebung. Zur Begründung machte sie im Kern geltend: Aufgrund der Raumordnungsentscheidungen werde die Realisierung eines weiteren vergleichbar großen Möbelmarktes in der Umgebung unmöglich gemacht. Die Zulassung eines Vorhabens von erheblicher Dimension habe der Durchführung eines wettbewerblich transparenten Verfahrens bedurft. In den getroffenen Raumordnungsentscheidungen liege daher eine staatliche Beihilfe zugunsten eines bestimmten Unternehmens im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die eine – hier unterbliebene – vorherige Prüfung durch die europäische Kommission erfordere (sog. Notifizierungspflicht, Art. 108 Abs. 3 AEUV). Bis zur Vorlage einer Entscheidung der Kommission dürfe die Beihilfemaßnahme nicht vollzogen werden. Als Marktkonkurrentin könne sie – die Klägerin – die Aufhebung der rechtswidrigen Beihilfemaßnahme verlangen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.
Der raumordnerische Entscheid mit integriertem Zielabweichungsbescheid stelle keinen Vorteil im Sinne des unionrechtlichen Beihilfebegriffs dar. Die raumordnerischen Entscheidungen gewährten keine wirtschaftliche Vergünstigung unter Einsatz staatlicher Mittel. Sie dienten allein dazu, die (raumordnungs-)rechtlichen Grundlagen für eine an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasste Bauleitplanung zu schaffen, die erst die Grundlage für die Zulassung des konkreten Vorhabens darstelle. Die Entscheidungen bezögen sich nicht auf Gewährung von Beihilfen, sondern lediglich auf die gesetzlich vorgegebene raumordnerische Vorprüfung für die spätere Realisierung eines Vorhabens. Es handele sich demnach um staatsorganisationsrechtliche Maßnahmen im weitesten Sinne, die keinen Bezug zu wettbewerblichem Handeln aufwiesen.
Die Klägerin hat Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.