Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 22.07.2020 zu den Aktenzeichen 3 B 50/20 und 3 B 52/20 die wegen Rattenbefalls angeordneten lebensmittelrechtlichen Verfügungen gegen zwei Dissener Fleischfirmen bestätigt.
Aus der Pressemitteilung des VG Osnabrück Nr. 14/2020 vom 22.07.2020 ergibt sich:
Zwei Firmen aus Dissen (Antragsteller) wandten sich gegen die ihnen gegenüber im Juni 2020 ausgesprochenen lebensmittelrechtlichen Verfügungen. Hintergrund der Anordnungen war ein vom Landkreis Osnabrück (Antragsgegner) bei einer Betriebsbegehung festgestellter massiver Rattenbefall in den Betriebsräumen des fleischverarbeitenden Betriebes. Der Antragsgegner hatte dem fleischverarbeitenden Betrieb (Verfahren 3 B 50/20) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten, sämtliches Fleisch, das seit dem 15.01.2020 in seinen Betrieb gelangt war, zu verarbeiten und in den Verkehr zu bringen. Außerdem hatte der Landkreis ihm aufgegeben, die ab dem genannten Datum in den Räumlichkeiten hergestellten Lebensmittel unschädlich zu machen und als sog. Material der Kategorie 2 (= mittleres Risiko) zu vernichten. Darüber hinaus sollte der Antragsteller alle Abnehmer darüber informieren, dass das betroffene Fleisch nicht für den menschlichen Verzehr geeignet und zu beseitigen sei. Nachweise seien jeweils bis zum 30.07.2020 vorzulegen. Der benachbarten Abnehmerfirma (Verfahren 3 B 52/20) untersagte der Landkreis ebenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Inverkehrbringen der Lebensmittel, die seit dem genannten Stichtag in den Räumen der erstgenannten Fleischfirma behandelt und hergestellt worden waren. Auch ihr wurde aufgegeben, die noch in ihren Räumen verbliebenen Lebensmittel entsprechend zu vernichten. Die Antragsteller sind der Ansicht, die Verfügungen seien unverhältnismäßig, weil die Vernichtung des gesamten Fleisches angeordnet worden sei. Jedenfalls hätte das Fleisch nicht als Material der Kategorie 2 eingestuft werden dürfen und ihnen aus Kostengründen die Vernichtung des Materials im Ausland gestattet werden müssen.
Das VG Osnabrück hat die Eilanträge abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die lebensmittelrechtlichen Anordnungen insgesamt rechtmäßig. Angesichts der vom Antragsgegner eingereichten Lichtbilder und der von der eingeschalteten Fachfirma für Schädlingsbekämpfung getroffenen Feststellungen bestehe keinerlei Zweifel daran, dass die Erzeugnisse, die ab dem Stichtag dort produziert worden seien, für den Verzehr ungeeignet seien. Es seien Kotpillen, Laufwege, Fellreste und Anzeichen für Nestbau der Ratten in einem Umfang gefunden worden, der auf eine sehr große Rattenpopulation hindeute. Maßnahmen zu deren Bekämpfung hätten bisher keinen Erfolg gezeigt, die Ratten „bevölkerten“ das gesamte Gebäude. Die Anordnungen seien auch nicht unverhältnismäßig. Zutreffend habe der Antragsgegner das Fleisch aufgrund der damit verbundenen Gesundheitsgefahren in die Kategorie 2 eingestuft, so dass eine Vernichtung im Ausland nicht zulässig sei. Die daraus für die Antragsteller verbundenen höheren Kosten der im Inland schneller und kontrollierter durchführbaren Entsorgung seien angesichts der Gefahren, die potentiell gesundheitsschädlichem Fleisch anhafteten, angemessen.
Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig und können binnen zwei Wochen ab Zustellung mit der Beschwerde vor dem OVG Lüneburg angefochten werden.