Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 07.04.2022 zum Aktenzeichen 7 A 2635/21 im Verfahren über die Räumung des Hambacher Forsts auf Antrag der Stadt Kerpen die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. September 2021 zugelassen.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 08.04.2022 ergibt sich:
Das Verwaltungsgericht Köln hatte entschieden, dass die Räumung und Beseitigung von Baumhäusern und anderen Anlagen im Hambacher Forst, die die Stadt Kerpen im Herbst 2018 auf Weisung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW durchgeführt hatte, rechtswidrig gewesen sei. Gegen dieses Urteil hat die Stadt Kerpen im Oktober 2021 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen im November 2021 begründet.
Die Zulassung der Berufung hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts auf den Zulassungsgrund besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache gestützt. Er hat dazu ausgeführt, die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil bedürften näherer Überprüfung in einem Berufungsverfahren. Über die Erfolgsaussichten der Berufung ist damit nichts gesagt, der Ausgang des Berufungsverfahrens ist offen. Die Stadt Kerpen muss nun die Berufung innerhalb eines Monats begründen. Wann eine mündliche Verhandlung stattfinden wird, ist derzeit noch nicht absehbar.