Das Bundesverwaltungsgericht hat am 04.12.2020 zum Aktenzeichen 3 C 5.20 entschieden, dass die Annahme fehlender Radfahreignung jedenfalls dann, wenn die Frist für die Tilgung der strafgerichtlichen Ahndung der Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad im Fahreignungsregister abgelaufen ist, nicht darauf gestützt werden darf, dass der Betroffene ein vor Ablauf der Tilgungsfrist gefordertes Fahreignungsgutachten nicht beigebracht hat.
Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 73/2020 vom 04.12.2020 ergibt sich:
Der Kläger wandte sich gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Nachdem er am 08.06.2013 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,88 Promille auf einem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen hatte, verurteilte ihn das AG München mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 04.07.2013 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Geldstrafe. Als er auch der erneuten Aufforderung der Beklagten vom 10.01.2017 nicht nachkam, binnen drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung der Fragen vorzulegen, ob er auch zukünftig ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und ob er zukünftig mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auch unter Alkoholeinfluss mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen werde, entzog ihm die Beklagte mit Bescheid vom 23.05.2017 die Fahrerlaubnis aller Klassen und untersagte ihm außerdem das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund; den Sofortvollzug ordnete die Beklagte nicht an. Diese Regelungen stützte die Beklagte darauf, dass der Kläger das Fahreignungsgutachten nicht beigebracht habe, das sie nach seiner Trunkenheitsfahrt zu Recht von ihm gefordert habe; deshalb dürfe sie gemäß § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen schließen.
Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das VG München abgewiesen. Auf die beschränkt auf die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zugelassene Berufung des Klägers hat der VGH München das erstinstanzliche Urteil geändert und die angegriffenen Bescheide insoweit aufgehoben. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Untersagung sei, da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handele, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Zu diesem Zeitpunkt sei die strafgerichtliche Ahndung der Trunkenheitsfahrt des Klägers aber bereits im Fahreignungsregister zu tilgen gewesen; sie habe deshalb nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Ebenso wenig habe noch gemäß § 11 Abs. 8 FeV berücksichtigt werden dürfen, dass der Kläger das wegen der Trunkenheitsfahrt zu Recht von ihm geforderte Fahreignungsgutachten nicht vorgelegt habe.
Das BVerwG hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Das BVerwG hat die Annahme des Berufungsgerichts bestätigt, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vom Kläger angegriffenen Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist für die Tilgung der strafgerichtlichen Ahndung seiner Trunkenheitsfahrt im Fahreignungsregister bereits abgelaufen; daher habe sie nicht mehr zu Lasten des Klägers verwertet werden dürfen. Der Umstand, dass die Tilgungsreife zum Zeitpunkt einer rechtmäßigen Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und auch zum Zeitpunkt der Untersagung noch nicht eingetreten war, rechtfertige auch mit Blick auf § 11 Abs. 8 FeV keine andere Beurteilung. Zwar dürfe die Fahrerlaubnisbehörde nach dieser Bestimmung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn das von ihm geforderte Fahreignungsgutachten nicht beigebracht werde. Doch lasse sich weder dieser Bestimmung noch anderen Regelungen entnehmen, dass damit auch das in § 29 Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) angeordnete Verwertungsverbot für im Fahreignungsregister zu tilgende Eintragungen durchbrochen werde. Die Nichtbeibringung des Gutachtens habe keine gegenüber der zu tilgenden Anlasstat eigenständige Bedeutung für die Beurteilung der Fahreignung des Betroffenen.